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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob einem Insolvenzverwalter bei einer im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherung ein Rücktrittsrecht nach § 21 IO zusteht

Der Insolvenzverwalter kann - egal, ob der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung prämienfrei gestellt wurde oder nicht - bei einer im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherung im Fall eines Sanierungsverfahrens nicht vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten; die §§ 108g ff EStG derogieren insoweit dem § 21 IO

17. 10. 2014
Gesetze:

§ 21 IO, § 108g EStG, § 108i EStG, § 178 Abs 1 VersVG, § 140 Abs 1 IO


Schlagworte: Vertragsversicherungsrecht, Versicherungsvertrag, Versicherungsnehmer, prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, Lebensversicherung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Sanierungsverfahren, Rücktrittsrecht


GZ 7 Ob 168/12z, 18.02.2013


 


OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG den §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG derogieren. Die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten PZV abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen, wobei „zumindest“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nicht vor Ablauf von zehn Jahren kündigen darf, der Versicherer hingegen nicht das Recht hat, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen.


 


§ 21 IO ist auf prämienfreigestellte Verträge nicht anwendbar, weil der Versicherungsnehmer seine Leistung bereits vollständig erfüllt hat. Im Fall, dass eine Prämienfreistellung nicht erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die §§ 108g ff EStG auch § 21 IO derogieren. Die Regeln des EStG zur PZV sind die spezielleren Normen und gestatteten keinen vorzeitigen Rückkauf und damit auch keinen Rücktritt gem § 21 IO.

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