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Zivilrecht

OGH: Verbandsklage und Veröffentlichungsbegehren

In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt oder Gesetzesverstoß aufgeklärt werden

17. 10. 2014
Gesetze:

§ 28 KSchG, § 30 KSchG, § 25 UWG


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, Urteilsveröffentlichung


GZ 1 Ob 105/14v, 24.07.2014


 


OGH: Anspruchsvoraussetzung für die Urteilsveröffentlichung ist das „berechtigte Interesse“ daran (§ 25 Abs 3 UWG iVm § 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber Unternehmen wahrzunehmen. Die Urteilsveröffentlichung dient der Sicherung des Unterlassungsanspruchs und soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung „stören“, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen hindern. Sie soll im Interesse der Öffentlichkeit den Verstoß aufdecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufklären. In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt oder Gesetzesverstoß aufgeklärt werden.


 


Gemessen an diesem Zweck ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln (hier: eines Kreditkartenunternehmens) angemessen. Die Beklagte hat kein Sachvorbringen zu einer auf Teile Österreichs eingeschränkten Reichweite ihre Geschäftstätigkeit erstattet. Der OGH hat wiederholt eine österreichweite Veröffentlichung in einer Samstag-Ausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ für notwendig und angemessen erachtet. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revisionswerberin auch nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen in diesem Fall unter Berücksichtigung ihrer österreichweiten Tätigkeit und der zahlreichen Kooperationspartner eine andere Veröffentlichung sachgerecht sein sollte.

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