Nähere Ausführungen im Langtext
§ 28 KSchG, § 6 KSchG, ZaDiG, DSG
GZ 1 Ob 105/14v, 24.07.2014
Klausel 2. - Verbot der Rückerstattung in bar:
„[5.4.] Sie sind nicht berechtigt, von Partnerunternehmen Rückerstattungen in bar für Waren und Dienstleistungen, die mit der Karte erworben wurden, anzunehmen. Rückerstattungen erfolgen ausnahmslos durch Gutschrift auf Ihr Kartenkonto.“
OGH: Die Klausel 2. verbietet dem Verbraucher, vom Vertragsunternehmen Rückerstattungen in bar anzunehmen, und verweist ihn lediglich auf die Rückerstattung durch das Vertragsunternehmen in der Form einer Gutschrift auf sein Kartenkonto. Für dieses Verbot der Rückerstattung von Bargeld für Waren- und Dienstleistungen, die mit der Kreditkarte erworben wurden, besteht keine sachliche Rechtfertigung, sodass die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt. Nach Punkt 11. der AGB („Leistungsstörungen im Grundgeschäft“) haben Leistungsstörungen im Grundgeschäft zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kunden keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Kunden gegenüber der Beklagten für die von ihr erbrachten Leistungen sowie deren Verrechnung. Zudem ist der Kunde nach Punkt 11. verpflichtet, Mängelrügen und sonstige Beanstandungen direkt mit dem Vertragsunternehmen zu regeln. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Spannungsverhältnis der Klausel 2. zu dieser Bestimmung in den AGB der Beklagten verwiesen. Hat der Verbraucher „Mängelrügen und sonstige Beanstandungen“ direkt mit dem Vertragsunternehmen und daher ohne Einschaltung der Beklagten zu regeln, ist kein Grund ersichtlich, warum eine vom Vertragsunternehmen angebotene oder mit diesem vereinbarte Zurückzahlung in Form von Bargeld nicht zulässig sein sollte. Im Fall einer nachfolgenden Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Vertragsunternehmens würde die in Klausel 2. vorgesehene ausschließliche Rückerstattung in der Form einer Gutschrift nicht erfolgen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Rückabwicklung vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Weder ihr allgemein gehaltener Hinweis auf Missbrauchsfälle noch die von ihr weiters genannten Sicherheitsgründe (Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung) rechtfertigen eine so weitgehende Einschränkung der Rückerstattung.
Klausel 3. - Sperrgrund „beträchtliches Risiko“:
„[8.1.] Wir sind berechtigt, die Karte zu sperren, falls objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können.“
OGH: Zwar ist die Beklagte im Fall einer Kreditierung zur Sperre der Kreditkarte gem § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG berechtigt, jedoch gibt sowohl diese Bestimmung als auch Art 55 Abs 2 der RL 2007/64/EG nur den rechtlichen Rahmen („beträchtlich erhöhtes Risiko“) vor, anhand dem die in den AGB konkret vereinbarten Gründe zu messen sind. Abgesehen davon, dass Klausel 3. nicht auf die Zahlung mit der Kreditkarte abstellt, der eine Kreditlinie zugrunde liegt, ist diese Klausel für den Konsumenten auch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Über die Gründe, wann das „beträchtlich erhöhte Risiko“ vorliegt, klärt die Klausel nicht auf.
Klausel 4. - Wechselkurse:
„[14.2.] Ein Fremdwährungsumsatz wird von uns mit jenem Wechselkurs in Euro umgerechnet, der auf der Homepage www.d*****.at abrufbar ist und zum Stichtag des Eingangszeitpunkts (Punkt 13.3) Gültigkeit hat.“
OGH: Die Beklagte wendet sich in der Revision nicht substantiiert gegen die Bejahung eines Verstoßes der Klausel gegen § 29 Abs 3 ZaDiG. Diese Bestimmung setzt Art 44 Abs 3 der RL 2007/64/EG um. Danach sind die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinsen oder Wechselkurse neutral auszuführen und so zu berechnen, dass die Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. Entgeltänderungsklauseln müssen inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte (Zinssätze, Wechselkurse) nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen. Zumindest gegen § 29 Abs 3 ZaDiG verstößt die Klausel 4., weil die Beklagte überhaupt keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt. Sie stellt allein auf einen Wechselkurs ab, der auf ihrer Homepage abrufbar ist. Die Ausführungen der Beklagten, dass ein entsprechender Hinweis über das Zustandekommen des Wechselkurses in ihren AGB dem Risiko der intransparenten Formulierung ausgesetzt sei, gehen am Prozessthema vorbei.
Klausel 5. - Kosten für Mahnschreiben:
„[19.3.4. iVm 49.] Wir haben Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 49. pro Schreiben an Sie, sowie jener Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung bzw. Rechtsverfolgung notwendig sind.
Mahnspesen:
1. Mahnung: EUR 20,00
2. Mahnung: EUR 40,00
3. Mahnung: EUR 60,00“
OGH: Nach Klausel 5. ist der Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der einleitend in Punkt 19.3. gewählten Formulierung „Kommen Sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nach ...“ keine andere Beurteilung. Dies führt zu einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB.
Weiters widerspricht die Klausel § 1333 Abs 2 ABGB, weil pauschal ein Betrag von immerhin mindestens 20 EUR bis zu 60 EUR in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird.
Klausel 6. - Haftung des Hauptkarteninhabers:
„[29.1.] Werden zur Privathauptkarte Zusatzkarten ausgegeben, so haften Sie als Privathauptkarteninhaber solidarisch mit dem Inhaber der Zusatzkarte für alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte.“
OGH: Punkt 5.3. der AGB lautet:
„Sie haben das Recht, mit uns eine Ausgabenobergrenze zu vereinbaren.“
Vereinbart der Hauptkarteninhaber mit der Beklagten eine solche Ausgabenobergrenze, haftet er grundsätzlich auch nur in diesem Rahmen für die entstandenen Verbindlichkeiten. Demgegenüber haftet der Hauptkarteninhaber nach dem Wortlaut der Klausel 6. solidarisch (als Gesamtschuldner) für „alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte“. Damit könnte der Hauptkarteninhaber für alle durch die Benutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haften, auch wenn er mit der Beklagten für sich eine Ausgabenobergrenze vereinbart hat. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte damit die vereinbarte Ausgabenobergrenze und damit die beschränkte Haftung des Hauptkarteninhabers bei Ausgabe von Zusatzkarten beseitigt werden, ohne dass ihm dies bewusst sein muss. Dadurch wird der Hauptkarteninhaber iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt.
Da die Klausel gegen die genannte Bestimmungen verstößt, braucht nicht gesondert darauf eingegangen werden, ob nicht auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vorliegt, weil für den Hauptkarteninhaber (Verbraucher) ohne Bezugnahme auf die vereinbarte Ausgabenobergrenze intransparent bleibt, ob er bei einer Zusatzkarte beschränkt oder für alle durch die Verwendung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haftet.
Klausel 7. - Haftungsausschluss bei bloßen Vermögensschäden:
„[28.3.] Wir haften für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Personenschäden unbeschränkt. Bei von uns leicht fahrlässig verursachten Schäden wird die Haftung für reine Vermögensschäden, Folgeschäden und den entgangenen Gewinn ausgeschlossen.“
OGH: Unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten wird die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Der in 10 Ob 70/07b [Klauseln 11 bis 13] zu beurteilende Fall, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht generell ausgeschlossen wurde, sondern nur in bestimmten (Missbrauchs-)Fällen und zudem zeitlich beschränkt ist, liegt hier nicht vor. Der Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die von der Beklagten und ihrer Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen und wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt.
Weshalb sich aus § 44 Abs 1 ZaDiG, nach dessen Satz 2 darüber hinausgehende Ansprüche des Zahlers aus Vertrag oder Gesetz nicht ausgeschlossen werden, die Zulässigkeit des Haftungsausschlusses für Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit ergeben soll (so die Ansicht der Beklagten), ist nicht nachvollziehbar.
Klausel 9. - Datenübermittlung:
„[36.] Sie stimmen ausdrücklich zu, dass wir sämtliche im Kartenauftrag angegebene Daten sowie Ihre Bonitätsdaten (Höhe der Verbindlichkeiten, Zahlungsverhalten, Mahnstufen etc.) an Ihr kontoführendes Kreditinstitut, an die beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtete Kleinkreditevidenz und an die Warnliste sowie an Deltavista übermitteln. Zweck der Übermittlung ist einerseits die Feststellung Ihrer Bonität und Ihrer Zahlungsdisziplin sowie die Durchführung eines allfälligen von Ihnen in Auftrag gegebenen Einziehungsauftrages zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 19. und andererseits die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten an Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.“
OGH: Nach § 4 Z 14 DSG ist die Zustimmung (zur Weitergabe nicht-sensibler Daten) als gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt, definiert. Nach § 8 Abs 1 Z 2 DSG sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt. Nach stRsp liegt eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nicht-sensibler Daten nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ zustimmt. Diesem Erfordernis wird die beanstandete Klausel nicht gerecht. Sie nennt ua als Empfänger eine „Deltavista“. Die genauere Bezeichnung dieser Einrichtung (Rechtsform, Sitz etc) bleibt offen. Zwar sollen „sämtliche im Kartenauftrag angegebene Daten“ übermittelt werden, jedoch werden diese nicht näher angeführt, sodass für den Verbraucher, der gewöhnlich den Inhalt des „Kartenauftrags“ nicht parat hat, nicht klar ist, welche konkreten Daten davon umfasst sind. Zudem ist der Klausel auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Daten welchen konkreten Dritten weitergegeben werden. Die Klausel lässt offen, welche anderen „Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen“ Zugang zu den Daten erhalten könnten. Die Beklagte gesteht die „für Laien möglicherweise schwer zu erfassende Wahrung der Gläubigerschutzinteressen“ zu. Damit liegt aber weder eine wirksame Zustimmungserklärung iSd § 4 Z 14 DSG (iVm § 8 Abs 1 Z 2 DSG) vor, noch ist die Klausel transparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 10. - Entbindung vom Bankgeheimnis:
„[37.] Wir sind eine Bank im Sinne des Bankwesengesetzes und unterliegen den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere dem Bankgeheimnis. Für die in Punkt 36. [Klausel 9.] genannten Fälle der Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung von Bonitätsauskünften durch das kontoführende Kreditinstitut an uns entbinden Sie uns und das kontoführende Kreditinstitut ausdrücklich vom Bankgeheimnis.“
OGH: Die Klausel 10. ist schon deshalb unzulässig, weil sie ihrerseits auf eine unzulässige Klausel, nämlich auf Klausel 9. verweist. Abgesehen davon, bestreitet die Beklagte nicht die vom Berufungsgericht zutreffend zitierte Rsp, wonach eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 iVm Abs 2 Z 5 BWG voraussetzt, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in AGB erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig. Die Ausführungen der Beklagten zur „deklaratorischen Wirkung der Klausel“ sind nicht zielführend.
Klausel 11. - Gebühr bei postalischer Zusendung:
„[40.1. iVm 49.] Die Zustellung der Kontoauszüge an Sie erfolgt rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszuges an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse (bei Nichtvorhandensein per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse). Die Registrierung zu diesem elektronischen Zustellservice muss von Ihnen selbständig über das E-Konto durchgeführt werden. Auf Ihren (jederzeit widerruflichen) Wunsch hin erfolgt auch bei Vorhandensein einer E-Mail-Adresse die Zustellung per Post, allerdings gegen Versandspesen für jeden Kontoauszug und entsprechend Punkt 49.
Pkt 40. [richtig: 49.]: Versandspesen EUR 2,00“
OGH: Nach dem letzten Satz der Klausel 11. erfolgt die Zustellung der Kontoauszüge per Post gegen Verrechnung von Versandspesen für jeden Kontoauszug und entsprechend Punkt 49. In Punkt 49. der AGB der Beklagten wird (neben den Versandspesen von 2 EUR) als „Gebühr für die Bereitstellung von Kontoauszügen vergangener Perioden“ ein Betrag von „3,00 EUR je Kontoauszug“ angeführt. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers darf die Beklagte aber gem § 31 Abs 5 ZaDiG nur einen Aufwandersatz (Porto) verrechnen und daher jedenfalls nicht eine solche zusätzliche „Gebühr“ für Kontoauszüge von 3 EUR.