Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine bloße Wiederholung gesetzlicher Anordnungen in AGB „wenig Sinn macht“, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass über ohnehin vorhandene gesetzliche Regelungen hinaus weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründet oder unbestimmt oder allgemein gehaltene gesetzliche Anordnungen detailliert und präzisiert werden sollen
§ 6 KSchG, § 28 KSchG
GZ 1 Ob 105/14v, 24.07.2014
OGH: Die bloße Wiedergabe von Gesetzestexten in AGB kann eine unzulässige Klausel darstellen, weil für gesetzliche und vertragliche Bestimmungen unterschiedliche Auslegungsgrundsätze gelten. Im Gesetz kommt zum Ausdruck, wie sich der Gesetzgeber eine ausgeglichene und billige Gestaltung der Rechte und Pflichten der Parteien vorstellt. Im dispositiven Recht manifestiert sich die Gerechtigkeitsvorstellung des neutralen Gesetzgebers. Dies ist bei AGB evidentermaßen anders. Aus der Unmöglichkeit, simple und volkstümliche Gesetze zu formulieren, lässt sich keine Berechtigung der Unternehmer ableiten, komplexe und unvollständige AGB rechtswirksam zu vereinbaren. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine bloße Wiederholung gesetzlicher Anordnungen in AGB „wenig Sinn macht“, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass über ohnehin vorhandene gesetzliche Regelungen hinaus weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründet oder unbestimmt oder allgemein gehaltene gesetzliche Anordnungen detailliert und präzisiert werden sollen. Wenn die Beklagte damit argumentiert, dass ihr der Gesetzgeber einen „diesbezüglichen Ermessensspielraum“ eingeräumt habe, innerhalb dem sie selbst „beurteilen soll und darf, ob ein beträchtlich erhöhtes Risiko“ vorliege, so will gerade § 6 Abs 3 KSchG eine solche Vorgangsweise verhindern. Ihr Argument, dass jeder Kunde sich vorstellen könne, „was für Fälle damit gemeint sind“, zeigt nur die völlige Unklarheit der Klausel auf.