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Zivilrecht

OGH: Versand der Kreditkarten-PIN per Post

Abgesehen davon, dass die hier verwendete Klausel gem § 6 Abs 3 KSchG intransparent ist, weil die im „Kartenauftrag“ genannte Adresse (Privat- und Geschäftsadresse) nicht eindeutig ist, beinhaltet diese Klausel weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung; damit verstößt die Klausel auch gegen § 35 Abs 2 ZaDiG

17. 10. 2014
Gesetze:

§ 28 KSchG, § 35 ZaDiG, § 6 KSchG


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Kreditkarte, AGB, Verbandsklage, PIN via Post, Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters


GZ 1 Ob 105/14v, 24.07.2014


 


Das Kreditkartenunternehmen bedient sich folgender Klausel:


 


„Übermittlung der Karte per Post:


 


[3.2.] Wir stellen Ihnen die Karte an die im Kartenauftrag genannte Adresse zu. Die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Ihre Karte erhalten Sie zeitlich versetzt ebenfalls an die von Ihnen im Kartenauftrag angegebene Adresse.“


 


OGH: Nach § 35 Abs 2 ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Der Zahlungsdienstleister hat nach § 35 Abs 1 Z 1 ZaDiG sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind. Im „Kartenauftrag“ (Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte) der Beklagten, auf den Klausel 1. Bezug nimmt, sind sowohl die Privat- als auch die Geschäftsadresse angeführt. Darin findet sich keine Rubrik, in der der Kunde ausdrücklich angeben könnte, ob und an welche Adresse er die Zusendung von Zahlungsinstrumenten und deren personalisierter Sicherheitsmerkmale begehrt. Bei kundenfeindlichster Auslegung gibt die Beklagte in Klausel 1. lediglich bekannt, dass sie die (Kredit-)Karte an die im „Kartenauftrag“ genannte Adresse zustellt und der Kunde den PIN-Code für die Karte von ihr an diese Adresse zugesandt erhält. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung gem § 6 Abs 3 KSchG intransparent ist, weil die im „Kartenauftrag“ genannte Adresse (Privat- und Geschäftsadresse) nicht eindeutig ist, beinhaltet diese Klausel weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung. Damit verstößt die Klausel auch gegen § 35 Abs 2 ZaDiG.

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