Nähere Ausführungen im Langtext
§ 1 ZaDiG, RL 2007/64/EG vom 13.11.2007
GZ 1 Ob 105/14v, 24.07.2014
OGH: Das ZaDiG (BGBl I 2009/66 idgF) setzt die Zahlungsdienste-Richtlinie in innerstaatliches Recht um. Ziel der Richtlinie ist es, einen europaweit einheitlichen („kohärenten“) rechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste zu schaffen und gleichzeitig die Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck weicht die Richtlinie vom Prinzip der Mindestharmonisierung ab. Mitgliedstaaten sollen keine von den Vorgaben der Richtlinie abweichenden Anforderungen für Zahlungsdienstleister festlegen (Grundsatz der Vollharmonisierung). Eine Abweichung ist bei der Richtlinienumsetzung nach Art 86 der Richtlinie nur dort zulässig, wo sie dies explizit vorsieht.
Das ZaDiG legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern iZm Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleister erbracht werden (§ 1 Abs 1 ZaDiG).