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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Haftung nur dann besteht, wenn eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Mitglied der Anlegerentschädigung ist

Die Sicherung der Einlagen und entstandenen Forderungen gegen ein vormaliges Mitglied der Sicherungseinrichtung soll auch nach dem Erlöschen der Konzession weiterhin gewährleistet sein

17. 10. 2014
Gesetze:

Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG (AE-RL), § 12 WAG 2007, § 23b Abs 2 WAG , § 75 Abs 2 Satz 3 WAG 2007, § 1 Abs 1
Schlagworte: Anlegerrecht, Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Insolvenzeröffnung, Zahlungsunfähigkeit , Anlegerentschädigung, Sicherungsfunktion, Erlöschen der Konzession, Konzessionsverlust, Entschädigungsfall, Entschädigungseinrichtung


GZ 10 Ob 50/12v, 19.03.2013


 


OGH: Aus dem Zweck der Anlegerentschädigung, insb dem Anlegerschutz, ist eine Haftung auch für ehemalige Mitglieder grundsätzlich zu bejahen. Eine klare Abgrenzung des Endes der Sicherungsfunktion findet sich in den §§ 75 ff WAG 2007 allerdings nicht. Eine solche Regelung enthält aber § 93c BWG für Kreditinstitute gem § 1 Abs 1 und § 9 BWG sowie für Wertpapierfirmen gem § 12 WAG 2007 (Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich). Danach soll die Sicherung der Einlagen und Forderungen auch nach dem Entzug bzw dem Erlöschen der Konzession oder Berechtigung eines Kreditinstituts bzw einer Wertpapierfirma gewährleistet sein. § 93c BWG ordnet daher an, dass für die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommenen Einlagen oder entstandenen Forderungen die §§ 93 bis 93b BWG weiterhin anzuwenden sind. Auf den Zeitpunkt des Eintretens des Sicherungsfalls (zB Konkurseröffnung) kommt es daher in diesem Fall nicht an.


 


Eine zeitliche Begrenzung der Haftung für ehemalige Mitglieder in dem Sinne, dass eine Haftung in diesem Fall nur dann bestehe, wenn innerhalb eines Jahres ab Konzessionsverlust der Entschädigungsfall eintrete, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, da die dafür herangezogene Anmeldefrist von einem Jahr gem § 76 Abs 2 WAG 2007 einen völlig anderen Zweck erfüllt, nämlich die Anmeldung der Forderungen von Anlegern binnen einem Jahr ab Konkurseröffnung zu ermöglichen.

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