Einschlägige Tätigkeit der Hausbesorgerin (Räumen und Streuen) nicht vom Arzt als Mieter der Ordinationsräumlichkeiten veranlasst; daher dafür keine Haftung aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag
§ 1313a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 130/14b, 27.08.2014
OGH: Nach oberstgerichtlicher Rsp ist das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an dieser Voraussetzung für eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Hausbesorgerin im Verhältnis des Beklagten zu seinen Patienten aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag, weil nach den Feststellungen der Beklagte die einschlägige Tätigkeit der Hausbesorgerin (Räumen und Streuen) nicht veranlasst hat.
Damit erübrigen sich auch die weiteren Überlegungen des Klägers zur Erfüllungsgehilfenkette und bestehen auch die vom Kläger insoweit gerügten Feststellungsmängel nicht.
Ein Eigenverschulden des Beklagten haben schon die Vorinstanzen in jedenfalls vertretbarer Weise vereint.
Nicht mehr geprüft werden muss, ob - wie der Revisionsgegner bestreitet - die Sturzstelle überhaupt im „Eingangsbereich“ zur Ordination des Beklagten liegt.