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Zivilrecht

OGH: Zu den Fragen, ob das Verhalten einer Hausbesorgerin eines Zinshauses dem Arzt als Mieter einer Wohnung dieses Zinshauses als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen ist und das schuldhafte Verhalten des Hausbesorgers eines Zinshauses dem Arzt auch im Verhältnis gegenüber seinen Patienten zuzurechnen ist

Einschlägige Tätigkeit der Hausbesorgerin (Räumen und Streuen) nicht vom Arzt als Mieter der Ordinationsräumlichkeiten veranlasst; daher dafür keine Haftung aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag

17. 10. 2014
Gesetze:

§ 1313a ABGB, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfenhaftung, Behandlungsvertrag, Hausbesorger, Miethaus


GZ 2 Ob 130/14b, 27.08.2014


 


OGH: Nach oberstgerichtlicher Rsp ist das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.


 


Im vorliegenden Fall fehlt es schon an dieser Voraussetzung für eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Hausbesorgerin im Verhältnis des Beklagten zu seinen Patienten aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag, weil nach den Feststellungen der Beklagte die einschlägige Tätigkeit der Hausbesorgerin (Räumen und Streuen) nicht veranlasst hat.


 


Damit erübrigen sich auch die weiteren Überlegungen des Klägers zur Erfüllungsgehilfenkette und bestehen auch die vom Kläger insoweit gerügten Feststellungsmängel nicht.


 


Ein Eigenverschulden des Beklagten haben schon die Vorinstanzen in jedenfalls vertretbarer Weise vereint.


 


Nicht mehr geprüft werden muss, ob - wie der Revisionsgegner bestreitet - die Sturzstelle überhaupt im „Eingangsbereich“ zur Ordination des Beklagten liegt.

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