Eine höherwertige Verwendung ist vorübergehend, wenn sie eine zeitliche Begrenzung hat; eine solche zeitliche Begrenzung kann sich aus einer Kettenstellvertretung ergeben, wenn die Vertretungskette mit der Nachbesetzung des vakanten Postens am Beginn dieser Kette wegfällt
§ 36b GehG
GZ 2012/12/0137, 14.10.2013
VwGH: In § 36b Abs 1 Z 1 lit b GehG wird der Begriff "dauernd" im Gegensatz zu bloß "vorübergehenden" Betrauungen verwendet. Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw "vorübergehenden" Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, gilt dies auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des Fehlens einer dauernden Betrauung vorliegt.
Im Gegensatz zu der vom Bf vertretenen Rechtsauffassung könnte die zeitliche Begrenzung seiner Betrauung mit Tätigkeiten, welche der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet sind, auf Basis seiner Antragsbehauptungen daraus abgeleitet werden, dass er diese Aufgaben als Stellvertreter des F zu erfüllen hatte, welcher seinerseits die Aufgaben des A vertretungsweise zu übernehmen hatte. Die Befristung der Betrauung des Bf mit den höherwertigen Aufgaben hätte sich auf Basis des Antragsvorbringens daraus ergeben, dass auflösende Bedingung dieser Betrauung die Rückkehr des F an seinen angestammten Arbeitsplatz gewesen wäre. Insofern wäre es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Betrauung des Bf mit den höherwertigen Agenden zunächst eine vorläufige gewesen ist, wobei ein "gehaltsrechtliches" Umschlagen dieser vorläufigen Betrauung in eine dauernde Betrauung vor Ablauf des hier zu beurteilenden Zeitraumes noch nicht vorlag.
Zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung kommt es nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand an. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn, also als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 36b Abs 1 Z 1 lit b GehG zu verstehen.