Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gem § 190 Z. 2 StPO folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist
§ 1 VOG, § 210 StPO, § 190 StPO
GZ 2013/11/0251, 21.08.2014
VwGH: Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist ua, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht. Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gem § 190 Z. 2 StPO folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen.