Waren zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Erlassung des hg Erkenntnisses, mit dem der angefochtene Bescheid aufgehoben worden war, erst etwas mehr als 18 Monate vergangen, kann eine derartige Verfahrensdauer - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Erkenntnisses eine höhere als die Mindeststrafe zu erwarten hatte - nicht als überlang qualifiziert werden, weshalb der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht vorliegt
§ 19 VStG, Schlagworte: Strafbemessung, überlange Verfahrensdauer, Milderungsgrund
GZ Ra 2014/11/0011, 22.07.2014
VwGH: Waren zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Erlassung des hg Erkenntnisses, mit dem der angefochtene Bescheid aufgehoben worden war, erst etwas mehr als 18 Monate vergangen, kann eine derartige Verfahrensdauer - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Erkenntnisses eine höhere als die Mindeststrafe zu erwarten hatte - nicht als überlang qualifiziert werden, weshalb der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht vorliegt.