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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer

Waren zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Erlassung des hg Erkenntnisses, mit dem der angefochtene Bescheid aufgehoben worden war, erst etwas mehr als 18 Monate vergangen, kann eine derartige Verfahrensdauer - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Erkenntnisses eine höhere als die Mindeststrafe zu erwarten hatte - nicht als überlang qualifiziert werden, weshalb der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht vorliegt

15. 10. 2014
Gesetze:

§ 19 VStG, Schlagworte: Strafbemessung, überlange Verfahrensdauer, Milderungsgrund


GZ Ra 2014/11/0011, 22.07.2014



VwGH: Waren zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Erlassung des hg Erkenntnisses, mit dem der angefochtene Bescheid aufgehoben worden war, erst etwas mehr als 18 Monate vergangen, kann eine derartige Verfahrensdauer - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Erkenntnisses eine höhere als die Mindeststrafe zu erwarten hatte - nicht als überlang qualifiziert werden, weshalb der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht vorliegt.

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