Es genügt, wenn statt der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihr Hilfsapparat bezeichnet wird
§ 13 AVG, § 63 AVG
GZ 2009/07/0095, 18.12.2012
Die mitbeteiligte Partei wendet in ihrer Gegenschrift ein, die bf Partei stelle den Antrag, dass der VwGH den angefochtenen Bescheid "des Umweltsenates" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben möge. Für die mitbeteiligte Partei sei nicht ersichtlich, welcher Bescheid des Umweltsenates aufgehoben werden solle. Es liege nämlich gar kein Bescheid des Umweltsenates vor. Der Antrag sei daher zurückzuweisen, da sich die Beschwerde offensichtlich gegen einen Bescheid des Umweltsenates richte und nicht gegen die erteilte Genehmigung der belBeh.
VGH: Nach stRsp des VwGH stellt es keinen Grund für die Zurückweisung der Beschwerde dar, wenn in ihr als belBeh der Hilfsapparat der belBeh bezeichnet ist, wenn bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation die belBeh zu erkennen ist.
Im vorliegenden Fall wird als belBeh das "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" bezeichnet. Die Bezeichnung des Hilfsapparates der belBeh schadet schon deswegen nicht, da aus dem beigelegten angefochtenen Bescheid eindeutig hervorgeht, dass belBeh der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist. Auch die Tatsache, dass die bf Partei am Ende ihrer Beschwerde beantragt, "den angefochtenen Bescheid des Umweltsenates" aufzuheben, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Letztlich lässt sich die belBeh bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens unzweideutig erkennen.