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Verfahrensrecht

VwGH: Zustellung an anwaltlich vertretene Partei

Einer anwaltlich vertretenen Partei kann nur zu Handen der anwaltlichen Vertretung wirksam zugestellt werden; allerdings gilt die Zustellung als bewirkt, sobald der Bescheid dem Rechtsanwalt tatsächlich zukommt

15. 10. 2014
Gesetze:

§ 2 Z 1 ZustG, § 9 Abs 3 ZustG


Schlagworte: Zustellung, Zustellmangel, Zustellbevollmächtigter, anwaltliche Vertretung


GZ 2009/07/0095, 18.12.2012


 


VwGH: Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG. Gem § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

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