Ein Vergreifen bei der Bezeichnung des Beschwerdeführers schadet dann nicht, wenn eindeutig erkennbar ist, wer gemeint war
§ 13 AVG
GZ 2009/07/0095, 18.12.2012
Der „Umweltverband W Verein A“ hatte gegen einen Bescheid Beschwerde an den VwGH erhoben. Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Gegenschrift vor, dass es einen „Verein A“ nicht gebe und dem Bf daher die Beschwerdelegitimation fehle. Der „Umweltverband W“ hielt dem entgegen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die Parteibezeichnung „Umweltverband W“ mit dem Annex „Verein A“ versehen habe und dieser Annex aus Unachtsamkeit in der Beschwerdeschrift als Parteibezeichnung übernommen wurde. Es könne nie zweifelhaft sein, dass der „Umweltverband W“ als Bf auftrete.
VwGH: Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten (in der Zustellverfügung) vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich eindeutig, dass Parteistellung im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren immer dem Umweltverband W zukam. Dieser übte sie auch aus. In der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides hat sich die belBeh lediglich in der Bezeichnung des Adressaten vergriffen. Diese Bezeichnung in der Zustellverfügung wurde in der Beschwerdeschrift aus offenkundiger Unachtsamkeit ungeprüft übernommen. Entgegen der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei war die vorliegende Beschwerde nicht mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.