Fällt eine Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat zugunsten des entführenden Elternteils aus, so ist der Rückführungsantrag abzuweisen
Art 16 HKÜ, Art 17 HKÜ
GZ 6 Ob 146/14k, 17.09.2014
OGH: Art 16 HKÜ sieht eine sog Sperrwirkung vor, nach der von einem Gericht im Entführungsstaat nach Eingang einer Mitteilung über die Entführung keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. Art 17 HKÜ sieht vor, dass für den Fall, dass zwischen Entführung und Rückgabe bereits eine Sorgerechtsentscheidung im Entführungsstaat getroffen wurde oder eine solche anzuerkennen ist, dies keinen Grund darstellt die Rückführung zu verweigern. Diese Bestimmungen stehen naturgemäß einer Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat nicht im Wege. Fällt eine solche zugunsten des entführenden Elternteils aus, so ist der Rückführungsantrag abzuweisen