Die Zuständigkeit der Zivilgerichte, über die Höhe der Entschädigung nach WRG zu entscheiden, besteht nur, wenn zuvor die Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung entschieden hat; nach einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde lediglich dem Grunde nach besteht keine sukzessive Gerichtszuständigkeit
§ 117 WRG
GZ 1 Ob 192/13m, 17.10.2013
OGH: Die Revisionsrekurswerber vertreten die Rechtsauffassung, die sukzessive Gerichtskompetenz nach § 117 Abs 4 WRG könne auch in Fällen der Säumigkeit der Behörde mit dem Nachtragsbescheid in Anspruch genommen werden. Zur Begründung dieser Ansicht führen sie ins Treffen, dass einerseits keine vollständige Untätigkeit der Behörde vorliege, weil diese ja den Grundsatzbescheid erlassen habe, und andererseits eine andere Art der Verfolgung ihrer Entschädigungsansprüche nicht in Betracht käme, weil eine Oberbehörde gesetzlich nicht vorgesehen sei und daher auch ein Devolutionsantrag (§ 73 Abs 2 AVG) nicht in Betracht komme.
Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Gem § 117 Abs 4 WRG können Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde zwar nicht mit Berufung bekämpft werden, die Entscheidung tritt jedoch außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, in diesem Zusammenhang die Fälle der Nachtragsbescheide nach § 117 Abs 2 WRG übersehen zu haben, sodass auch für solche Nachtragsbescheide (nur) vorgesehen ist, dass die „Entscheidung“ dadurch außer Kraft tritt, dass vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des „Bescheides“ das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz angerufen wird.
In Fällen der Säumigkeit der Behörde mit der Erlassung eines Nachtragsbescheids gem § 117 Abs 2 WRG befindet sich der ASt aber in keiner anderen Situation als etwa jener, über dessen Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 117 Abs 1 WRG die Wasserrechtsbehörde nicht (zeitgerecht) entscheidet. Solange über die Frage der Höhe der Entschädigung noch keine wasserrechtsbehördliche Entscheidung vorliegt, kommt weder in den Fällen des Abs 1 noch bei Vorbehalt eines Nachtragsbescheids gem Abs 2 die Anrufung des Gerichts in Betracht.