Auf die in § 46a Abs 1a FPG genannte amtswegige Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht möglich ist, und die daran anschließende Duldung des Aufenthalts des Fremden nimmt § 3a Abs 1 lit j K-GrvG erkennbar Bezug; darüber hinaus kommt aber auch jede andere Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden in Betracht, deutet doch das Wort „Mitteilung“ darauf hin, dass darunter nicht nur die in § 46a Abs 1a FPG genannte Feststellung (und Duldung) gemeint ist; nur wenn keine solche Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit „getroffen wurde“, können in den Fällen des § 2 Abs 3 lit b oder d K-GrvG die Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden
§ 46a FPG, § 3a K-GrvG
GZ 7 Ob 72/14k, 25.06.2014
OGH: Mit LGBl 2010/32, das gem dessen Art II Abs 1 grundsätzlich am 1. 7. 2010 in Kraft trat, wurde § 3a Abs 1 lit j K-GrvG eingefügt, wonach Grundversorgungsleistungen gem den §§ 3 bis 5 eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden können, wenn in den Fällen des § 2 Abs 3 lit b oder d K-GrvG „keine Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit getroffen wurde“. Nach den Gesetzesmaterialien orientiert sich diese Bestimmung an § 3 Abs 2 Z 4 lit a des Niederösterreichischen Grundversorgungsgesetzes, LGBl 9240-0. Ergänzend verweisen die Gesetzesmaterialien noch auf (den früheren) § 10 Abs 4 Asylgesetz 2005, wonach der Fremde unverzüglich auszureisen hat, wenn eine durchsetzbare Ausweisung besteht.
Nach § 3 Abs 2 Z 4 lit a NÖ Grundversorgungsgesetz (LGBl 9240-0 in der Fassung LGBl 9240-2) besteht trotz Aufenthalts- und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde nach § 4 Abs 2 Z 4 leg cit (Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind), wenn von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde. Die niederösterreichischen Gesetzesmaterialien führen dazu allgemein aus, dass § 3 Abs 2 Z 4 NÖ Grundversorgungsgesetz die in § 4 Abs 2 Z 4 angeführte Personengruppe betreffe. Es solle damit klargestellt werden, unter welchen weiteren Voraussetzungen nicht abschiebbaren Personen ohne Aufenthaltsrecht überhaupt Grundversorgung geleistet werde. In vielen Fällen werde es sich bei diesem Personenkreis um Fremde handeln, deren Asyl-, Niederlassungs- bzw Fremdenpolizeiverfahren negativ beschieden worden sei oder bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen schlagend geworden seien.
In welcher Form und auf welcher Rechtsgrundlage die Mitteilung der Fremdenpolizei iSd § 3a Abs 1 lit j K-GrvG erfolgen soll, geben weder das Gesetz noch dessen Materialien Auskunft. Gedacht ist offenbar an § 46a FPG in der zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz anzuwendenden Fassung des FrÄG 2011, BGBl I 2011/38 (seit 1. 1. 2014 in der Fassung des FNG, BGBl I 2012/87). Nach § 46a Abs 1a FPG ist „der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist [...]“. Danach setzt die Duldung in Bezug auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung deren von Amts wegen - nicht auf Antrag - vorgenommene Feststellung voraus. Gem § 46a Abs 2 FPG hat die Behörde Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Auf die in § 46a Abs 1a FPG genannte amtswegige Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht möglich ist, und die daran anschließende Duldung des Aufenthalts des Fremden nimmt § 3a Abs 1 lit j K-GrvG erkennbar Bezug. Darüber hinaus kommt aber auch jede andere Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden in Betracht, deutet doch das Wort „Mitteilung“ darauf hin, dass darunter nicht nur die in § 46a Abs 1a FPG genannte Feststellung (und Duldung) gemeint ist. Diese Beurteilung belegt auch der Hinweis in den Kärntner Gesetzesmaterialien auf § 3 Abs 2 Z 4 lit a NÖ Grundversorgungsgesetz, der auf eine „Feststellung oder Mitteilung“ abstellt. Nur wenn keine solche Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit „getroffen wurde“, können in den Fällen des § 2 Abs 3 lit b oder d K-GrvG die Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden.