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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungsklauseln bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Steht die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist (der Kündigungstermin) dem (analog anzuwendenden) § 20 AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten wird

14. 10. 2014
Gesetze:

§ 1158 ABGB, § 20 AngG, § 29 AngG


Schlagworte: Befristetes Arbeitsverhältnis, Kündigungsklausel, Kündigungsentschädigung


GZ 8 ObA 3/14w, 23.07.2014


 


OGH: Nach der Rsp können die Parteien auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.


 


Im vorliegenden Fall steht iSd dazu von der Rsp erarbeiteten Grundsätze die von den Parteien vereinbarte Kündigungsmöglichkeit nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Dauer der vereinbarten Befristung von einem Jahr.


 


Es entspricht auch der allgemeinen Auffassung, dass eine im befristeten Dienstverhältnis getroffene Kündigungsvereinbarung den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften über die Kündigungsfristen entsprechen muss.


 


Strittig im vorliegenden Fall ist allerdings die Frage, welche Folgen es hat, wenn dies nicht der Fall ist:


 


Richtig ist, dass in Teilen der Lehre unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 105/85 referiert wird, dass eine Kündigungsvereinbarung, die zwingende Kündigungsfristen und -termine missachtet, unwirksam sei.


 


Aus der Entscheidung 4 Ob 105/85 ist dieses Ergebnis aber in dieser Allgemeinheit nicht ableitbar. Sie betrifft einen Fall, in dem in einem befristeten Dienstverhältnis nur dem Arbeitgeber eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wurde (Kündigungsfrist zwei Monate), nicht aber dem Arbeitnehmer. Der OGH erachtete § 20 Abs 4 letzter Halbsatz AngG analog anwendbar, wonach die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist. Dies habe nicht etwa zur Folge, dass dem Dienstnehmer die selbe - wenngleich im Vertrag nicht vereinbarte - Lösungsmöglichkeit wie dem Dienstgeber zur Verfügung steht. Vielmehr ergebe sich aus der (analogen) Anwendung des § 20 Abs 4 AngG, dass die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist, sodass die unter Berufung auf eine kürzere, nur dem Dienstgeber eingeräumte Frist erfolgte Lösung dieselben Wirkungen wie sonst eine zeitwidrige Kündigung hat. Der Arbeitgeber hätte somit das Dienstverhältnis mangels Einräumung einer gleichen Lösungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer nicht durch ordnungsgemäße Kündigung (unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten) aufkündigen können, sondern hätte - wie der Arbeitnehmer - das Ende der Vertragszeit abwarten müssen.


 


Dass dem Arbeitnehmer in diesem Fall Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der Vertragszeit zusteht, ergibt sich daher aus dem im Gesetz normierten Gleichbehandlungsgebot. Dass in anderer Weise nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigungsfristen entsprechende Kündigungsvereinbarungen in jedem Falle unzulässig sein müssen, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten.


 


Im Übrigen lässt sich die von der Klägerin behauptete generelle Unzulässigkeit einer nicht den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen entsprechenden Kündigungsvereinbarung auch aus den Überlegungen, mit denen die Beschränkung der Zulässigkeit von Kündigungsvereinbarungen im befristeten Dienstverhältnis begründet werden, nicht ableiten: Die wesentliche Grundlage für die Rsp, die ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit fordert, wird darin gesehen, dass eine Kündigung während der Dauer befristeter Dienstverhältnisse nur bei längerer Befristung zuzulassen ist, um die Vorteile der Bestandfestigkeit des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Kündigung zu gefährden. Dabei muss aber die Frage des angemessenen Verhältnisses zwischen Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit von der bei der (vereinbarten) Kündigungsmöglichkeit einzuhaltenden Frist unterschieden werden. Dass die Kündigungsvereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen über die Kündigungsfristen und -termine verstößt, bedeutet nicht, dass das grundsätzliche Verhältnis zwischen Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit unangemessen sein muss.


 


Erweist sich daher - wie hier - dass die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer steht, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist (der Kündigungstermin) - wie ebenfalls hier der Fall - dem (analog anzuwendenden) § 20 AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten wird: Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wäre die Kündigung ordnungsgemäß zum nächstmöglichen gesetzlichen Kündigungstermin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgt (§ 29 AngG).


 


Damit kann sich die Klägerin aber dadurch, dass ihre Kündigungsentschädigung nicht unter Zugrundelegung der gesamten Vertragsdauer berechnet wurde, nicht als beschwert erachten.


 

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