Durch das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Kettendienstverträge ist nur der Dienstnehmer geschützt; der durch das Verbot Geschützte muss sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen
§§ 1151 ff ABGB, § 1158 ABGB, § 19 AngG
OGH: Der OGH hat bereits in der Entscheidung 14 Ob 86/86 ausgeführt, dass durch das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Kettendienstverträge nur der Dienstnehmer geschützt ist. Der durch das Verbot Geschützte muss sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen.