Eingeschränkt durch die Bindung an die Berufungsargumente (§ 139 Abs 2 RStDG) hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob es gegen die Richtigkeit erstinstanzlicher Feststellungen über entscheidende Tatsachen Bedenken hegt, und gegebenenfalls die erstgerichtliche Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen
§ 140 RStDG, § 139 RStDG
GZ Ds 26/13, 04.03.2014
OGH: Gegenstand des die Beweiswürdigung bekämpfenden Teils der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist der in einer Ermessensentscheidung bestehende Inhalt desselben, nicht aber ein Fehler des Erstgerichts. Eingeschränkt durch die Bindung an die Berufungsargumente (§ 139 Abs 2 RStDG) hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob es gegen die Richtigkeit erstinstanzlicher Feststellungen über entscheidende Tatsachen Bedenken hegt, und gegebenenfalls die erstgerichtliche Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen. Dazu kann es Verfahrensergänzung durch das OLG veranlassen (§ 140 Abs 2 erster Teilsatz RStDG). Genügt Verfahrensergänzung angesichts wesentlicher Mängel der mündlichen Verhandlung nicht (vgl § 464 Z 1 StPO), hat es „mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen“ (§ 140 Abs 2 zweiter Teilsatz RStDG).