Die von § 467 Abs 1 StPO vorgesehene Möglichkeit zum Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel zur Schuldfrage findet sich im RStDG - angesichts kollegialer Besetzung des Erstgerichts systemgerecht – nicht
§ 139 RStDG, § 467 StPO
GZ Ds 26/13, 04.03.2014
OGH: Dem im Rahmen der Schuldberufung gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr D im Berufungsverfahren „zum Beweis der Unrichtigkeit der Aussagen des Klägers und des Klagevertreters“ ist zu erwidern, dass die von § 467 Abs 1 StPO vorgesehene Möglichkeit zum Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel zur Schuldfrage im RStDG sich - angesichts kollegialer Besetzung des Erstgerichts systemgerecht - nicht findet.