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Strafrecht

OGH: § 137 Abs 2 RStDG – Ausspruch über den Kostenersatz

Anders als im Strafverfahren (§ 389 StPO) ist im Disziplinarerkenntnis gem § 137 Abs 2 RStDG nicht nur eine grundsätzliche Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zum Kostenersatz auszusprechen, sondern (im Fall der Verpflichtung) auch unter einem die Höhe der Kosten festzusetzen; als Kosten des Disziplinarverfahrens sind nicht nur Fahrtkosten von Zeugen zu verstehen, sondern die gesamten Kosten, die dem Bund durch die Durchführung des Disziplinarverfahrens entstanden sind (einschließlich jener des Arbeitsaufwands der befassten Richter und Staatsanwälte); zulässig ist es, diese insgesamt mit einem dem Verfahrensaufwand angemessen Rechnung tragenden Pauschalbetrag festzusetzen

14. 10. 2014
Gesetze:

§ 137 RStDG


Schlagworte: Richterdienstrecht, Disziplinarverfahren, Kosten des Verfahrens


GZ Ds 26/13, 04.03.2014


 


Das Disziplinargericht erkannte, dass der Beschuldigte gem § 137 Abs 2 zweiter Satz RStDG die mit 500 Euro bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die gegen die Höhe dieser Kosten gerichtete Berufung wegen des Ausspruchs über den Kostenersatz behauptet die Unzulässigkeit der Festsetzung eines Pauschalbetrags und begehrt, lediglich den Ersatz der Fahrtkosten der Zeugen aufzuerlegen.


 


OGH: Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist gem § 137 Abs 2 RStDG im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Anders als im Strafverfahren (§ 389 StPO) ist also nicht nur eine grundsätzliche Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zum Kostenersatz auszusprechen, sondern (im Fall der Verpflichtung) auch unter einem die Höhe der Kosten festzusetzen.


 


Der Berufung zuwider sind als Kosten des Disziplinarverfahrens nicht nur Fahrtkosten von Zeugen zu verstehen, sondern die gesamten Kosten, die dem Bund durch die Durchführung des Disziplinarverfahrens entstanden sind (einschließlich jener des Arbeitsaufwandes der befassten Richter und Staatsanwälte; vgl § 381 Abs 5 StPO). Zulässig ist es, diese insgesamt mit einem dem Verfahrensaufwand angemessen Rechnung tragenden Pauschalbetrag festzusetzen. Dieser wurde im konkreten Fall mit 500 Euro den gesetzlich vorgegebenen Kriterien gerecht ausgemessen, sodass die Berufung in diesem Punkt fehlschlägt.


 


Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 137 Abs 2 zweiter Satz iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG, wobei deren Höhe dem Aufwand des Berufungsverfahrens und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten entspricht.

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