Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, hat kein Recht auf Inventur und Schätzung des Nachlasses, da er nicht mehr Noterbe ist, auch wenn der Erblasser ihn nachträglich testamentarisch bedacht hat
§ 551 ABGB, § 762 ABGB, § 774 ABGB, § 804 ABGB
GZ 10 Ob 35/14s, 17.06.2014
OGH: Die Antragstellerin kann sich für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses gem § 804 ABGB nicht mit Erfolg auf eine Stellung als Pflichtteilsberechtigte berufen, weil sie aufgrund des von ihr im Schenkungsvertrag vom 16. 2. 1990 erklärten Pflichtteilsverzichts tatsächlich auch dann nicht als Noterbin (Pflichtteilsberechtigte) zum Zug gekommen wäre, wenn keine gültige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 6. 10. 2008 vorläge. Aus diesem Grund leitet die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung des Pflichtteils auch ausschließlich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 6. 10. 2008 ab. Eine solche letztwillige Zuwendung wäre iSd Rechtsstandpunkts der Antragstellerin als Vermächtnis zu interpretieren, von dem der Verzichtende nicht ausgeschlossen ist . Damit kommt aber der Antragstellerin nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht die Stellung eines Noterben zu und sie ist daher auch nicht berechtigt, die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses gem § 804 ABGB zu verlangen.