Auch nach Schaffung eines vorläufigen Unterhaltstitels (§ 382a EO) stehen Unterhaltsvorschüsse jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen Richtsatz und vorläufigem Unterhaltstitel nach § 382a EO zu
§ 4 UVG § 382a EO, § 231 ABGB
GZ 10 Ob 32/14z, 17.06.2014
OGH: Auch nach Schaffung eines vorläufigen Unterhaltstitels (§ 382a EO) stehen Unterhaltsvorschüsse jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen Richtsatz und vorläufigem Unterhaltstitel nach § 382a EO zu.
Auf die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen bei einer „Kombination“ von Vorschüssen nach § 4 Z 2 UVG und solchen auf Grundlage nach § 382a EO Unterhaltsvorschüsse in voller Richtsatzhöhe zu gewähren sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden.