Schließt der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich oder erkennt er dessen Anspruch an, entfaltet der Vergleich oder das Anerkenntnis im Deckungsprozess keine Wirkung; die Rechtslage ist also in diesem Verfahren ohne Berücksichtigung des Vergleichs oder des Anerkenntnisses zu entscheiden; der Versicherer braucht nur für den Betrag einzustehen, der unabhängig von dem Vergleich oder dem Anerkenntnis geschuldet worden wäre; das Anerkenntnis einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter stellt auch ein solches iSd § 154 Abs 2 VersVG dar
§ 154 VersVG, § 154 VersVG, § 158e VersVG, § 158d VersVG
GZ 7 Ob 189/12p, 23.01.2013
OGH: Beim Vergleich oder Anerkenntnis bleibt es jedoch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht ohne offenbare Unbilligkeit dem Vergleich oder dem Anerkenntnis hätte entziehen können.
Nach § 158e Abs 1 Satz 1 VersVG beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach § 158c VersVG auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte, wenn der Dritte die Verpflichtungen nach § 158d Abs 2 und 3 VersVG verletzt. Gem § 158e Abs 2 VersVG gilt die Vorschrift des Abs 1 Satz 1 sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder den Anspruch anerkennt; § 154 Abs 2 VersVG ist entsprechend anzuwenden.
Zur Forderungsfeststellung bedarf es der Präklusion der Gläubigerbestreitung und des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters. Dieses Anerkenntnis ähnelt dem prozessuellen Anerkenntnis des Beklagten, also der Unterwerfung unter die Rechtsschutzbitte. Davon ausgehend stellt das Anerkenntnis einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter auch ein solches iSd § 154 Abs 2 VersVG dar.