Nach stRsp des OGH wird die Verletzung der Gurtenpflicht im Regelfall als leichter Verstoß mit geringem Schuldgehalt beurteilt
§ 106 KFG
GZ 7 Ob 58/13z, 17.04.2013
OGH: Die Gurtenanlegepflicht hat zwar als wichtige und für die Sicherheit im Verkehr wesentliche Schutzvorschrift seit dem Inkrafttreten der 3. KFG-Novelle mit 15. 7. 1976 angesichts der seitdem gewonnenen Erkenntnisse iZm Verkehrsunfällen an Bedeutung gewonnen. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Wertung des Gesetzgebers und die darauf gegründete stRsp des OGH als überholt in Frage zu stellen. Der Gesetzgeber ließ - trotz mehrfacher Novellierungen des § 106 Abs 2 KFG (bzw davor Art III Abs 1 der 3. KFG-Novelle) den wesentlichen Wortlaut der Bestimmung unverändert und ging - obwohl er jeweils die Möglichkeit dazu gehabt hätte - von dem seiner Ansicht nach vorliegenden verminderten Schuldgehalt bei der Verletzung der Gurtenanlegepflicht nicht ab. Diese Gewichtung überzeugt auch deshalb weiterhin, weil regelmäßig dem „Auslösungsverschulden“ gegenüber der Verletzung der Gurtenanlegepflicht ein weitaus höherer Schuldgehalt zukommen wird.