Die Order hat den Zweck, das Risiko des Bankkunden zu begrenzen, ihn also gegen drohende Verluste zu schützen und bereits erzielte Gewinne zu sichern
§§ 1295 ff ABGB, § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG, § 919 Satz 2 ABGB, § 921 ABGB, § 1313a ABGB
GZ 2 Ob 74/12i, 25.04.2013
OGH: Bei der Stop-Loss-Order handelt es sich um einen (bedingten) Verkaufsauftrag für börsegängige Wertpapiere, der nach Erreichen oder Unterschreiten eines Preislimits (Kurses) als unlimitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird.
Die beklagte Partei war aufgrund der Order verpflichtet, bei Erreichen des Kurslimits die im Wertpapierdepot des Klägers verwahrten - in der Order als „Aktien“ bezeichneten - Zertifikate bestmöglich zu verkaufen.
Die Order ist demnach dahin auszulegen, dass die beklagte Partei bei Erreichen des gesetzten Kurslimits zur Veräußerung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt im Depot des Klägers eingelagerter MEL-Zertifikate verpflichtet war.
Die beklagte Partei hat durch die teilweise Nichtvornahme des Ausführungsgeschäfts trotz der unstrittig vorhandenen Möglichkeit eines solchen die von ihr aufgrund der Order geschuldete Hauptleistungspflicht verletzt. Nach der Natur des Geschäfts und dem der beklagten Partei bekannten Leistungszweck lag die verspätete Ausführung der Order typischerweise nicht mehr im Interesse des Klägers (§ 919 Satz 2 ABGB), sodass die Rechtsfolgen eines relativen Fixgeschäfts anzuwenden sind. Dass er auf die nachträgliche Erfüllung der Order gedrungen hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Mit dem Verstreichen des Erfüllungstags fiel der Vertrag daher von selbst dahin. In Frage kommt daher nur ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadenersatzanspruch gem § 921 ABGB, den der Kläger auch geltend macht. Besteht dieser Anspruch zu Recht, so sind ihm jene Nachteile zu ersetzen, die ihm durch die verschuldete Nichterfüllung entstanden sind.
Für diesen Schaden war das pflichtwidrige Verhalten der beklagten Partei jedenfalls kausal. Die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens liegt in der teilweisen Nichterfüllung der Order, die sie bzw die ihr gem § 1313a ABGB zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen infolge der - gemessen am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB - unvertretbaren Fehlinterpretation des Inhalts der Order als Verschulden zu verantworten hat. Auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist zu bejahen. Dem Kläger ist hingegen insoweit kein Mitverschulden vorwerfbar.