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Wirtschaftsrecht

VwGH: Einschränkung einer Baumeisterbefugnis auf planende und beratende Tätigkeiten

Die Einschränkung einer Baumeisterbefugnis auf planende und beratende Tätigkeit ist eine teilweise Zurücklegung der Befugnis und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner bescheidmäßigen Erledigung

08. 10. 2014
Gesetze:

§ 29 GewO, § 85 GewO, § 86 GewO, § 345 GewO


Schlagworte: Gewerberecht, Befugnis, Einschränkung der Befugnis, Ruhen


GZ 2011/04/0186, 12.06.2013


 


VwGH: Die X "ersuchte" um Einschränkung ihrer umfassenden Baumeisterbefugnis gem § 94 Z 5 GewO auf "planende und beratende Tätigkeiten". Der maßgebliche objektive Erklärungswert dieses Schreibens lässt die Deutung, die Bf habe damit ihre Gewerbeberechtigung nur (teilweise) ruhend gestellt, nicht zu. "Ruhen" bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung, nicht aber deren (teilweise) Zurücklegung. Dass die X mit der von ihr gewünschten "Abänderung" die Gewerbeberechtigung teilweise ruhend stellen wollte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, zumal es keinen Hinweis darauf enthält, dass die angestrebte "Einschränkung" der Gewerbeberechtigung nur vorübergehend erfolgen sollte.


 


Die belBeh zieht im angefochtenen Bescheid implizit in Zweifel, dass eine teilweise Zurücklegung der Gewerbeberechtigung überhaupt zulässig sei. Dem ist zu erwidern, dass die §§ 85 Z 7 und 86 GewO zwar nur von der "Zurücklegung" als solcher sprechen, das Gesetz aber keinen Hinweis dafür gibt, dass eine teilweise Zurücklegung des Berechtigungsumfangs nicht in Frage käme. Derartiges wäre auch nicht einzusehen, zumal die GewO es dem Gewerbeinhaber auch gestattet, von vornherein ein (reglementiertes) Gewerbe mit nur eingeschränktem Umfang anzumelden und auszuüben.


 


Wenn die belBeh im angefochtenen Bescheid vermeint, die "Einschränkung" der Gewerbeberechtigung unterliege nicht dem Anzeigeverfahren und sie sei von der Gewerbebehörde bescheidmäßig nicht erledigt worden, weshalb sie jederzeit einseitig von der X zurückgenommen werden könne, ist ihr entgegen zu halten, dass die (teilweise) Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nach § 86 Abs 1 GewO mit dem Tage des Einlangens der Anzeige über die Zurücklegung bei der zuständigen Behörde (§ 345 Abs 1 GewO) wirksam wird und nach diesem Zeitpunkt unwiderruflich ist. Daraus ergibt sich auch, dass die (teilweise) Zurücklegung im Anzeigeverfahren nach § 345 GewO durchzuführen ist.


 


Dass im Anzeigeverfahren keine bescheidmäßige Bewilligung der angezeigten Änderung erfolgt, sondern die Gewerbebehörde, wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in der GewO nicht anderes bestimmt wird, die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen hat (§ 345 Abs 4 GewO), resultiert aus dem gesetzlich vorgesehenen System, die Erledigung nur im Untersagungsfall mit Bescheid vorzunehmen (§ 345 Abs 5 GewO). Dies bedeutet nach dem bisher Gesagten aber nicht, dass sich der Umfang der Gewerbeberechtigung im Gefolge einer Anzeige ihrer (teilweisen) Zurücklegung weiterhin nach einem früher erlassenen, umfassenderen Genehmigungsbescheid richtet.

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