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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Es liegt kein minderer Grad des Versehens vor, wenn man sich nach der Übergabe einer fristgebundenen Beschwerde an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob diese rechtzeitig eingebracht wird

08. 10. 2014
Gesetze:

§ 46 VwGG, § 71 AVG


Schlagworte: Wiedereinsetzung, minderer Grad des Versehens, grobe Fahrlässigkeit


GZ 2012/17/0219, 15.11.2012


 


VwGH: Einer Partei ist gem § 46 Abs 1 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über ihren Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.


 


Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft.


 


Eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb einer zu wahrenden Frist zur Post gebracht wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat. In diesem Sinne muss sich die bf Bundesministerin als Amtspartei zurechnen lassen, dass ihre Bediensteten jegliche weitere Kontrolle hinsichtlich der Zustellung der übergebenen Amtsbeschwerde unterlassen haben. Gerade aufgrund des den Bediensteten der bf Partei bekannten Umstands, dass die Genehmigung der gegenständlichen Amtsbeschwerde und deren Übergabe an die Kanzlei zur Einbringung an den VwGH am vorletzten Tag der Beschwerdefrist erfolgte, sowie der Tatsache, dass im Rahmen der Zustellverfügung eine ausdrückliche Anweisung bezüglich der dringlichen Übermittlung der Beschwerde durch Boten erteilt wurde, bewirkt, dass das Unterlassen weiterer Kontrollhandlungen betreffend die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde beim VwGH als eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist.

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