Die eingetretene Verjährung des vollstreckbaren Anspruchs bildet einen Oppositionsgrund; dies muss ebenso (umso mehr) für den Ablauf einer Präklusivfrist gelten (hier: § 1111 ABGB)
§ 35 EO, § 1111 ABGB
GZ 3 Ob 116/14a, 23.07.2014
OGH: Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt. Das ist der im Exekutionstitel festgelegte Anspruch. Entscheidend für den Erfolg der Oppositionsklage ist allein, ob dieser Anspruch durch die eingewendeten Tatsachen erloschen oder gehemmt ist. Es ist daher dem Oppositionsbeklagten verwehrt, dem Vorbringen des Klägers, der Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, entgegenzusetzen, derselbe Betrag gebühre aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage. Es ist im vorliegenden Fall daher allein zu prüfen, ob der mit Urteil vom 30. Juni 2008 zugesprochene Schadenersatzanspruch, der der den Gegenstand dieser Oppositionsklage bildenden Exekution zugrundeliegt, durch nachträgliche Sachverhaltsänderung erloschen ist.
Dem Oppositionstitel lag ausschließlich der Ersatz jenes Schadens zugrunde, der der Beklagten dadurch entstand, dass sie durch die Handlungen und Unterlassungen der Klägerin als ihrer Untermieterin Ersatzforderungen der Liegenschaftseigentümerin iSd § 1111 ABGB ausgesetzt war (Entsorgungskosten infolge vertragswidriger Ablagerung und nach einem Großbrand). Ob die Beklagte aufgrund weiterer Sachverhaltsumstände, etwa aufgrund behördlicher Entsorgungsverfügungen oder sonstiger Ansprüche aus ihrem Verhältnis zur Liegenschaftseigentümerin Ansprüche gegenüber der Klägerin hat, ist hingegen nicht zu prüfen, weil sie nicht Grundlage des Exekutionstitels waren.
Entgegen der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Annahme, die Tatsachengrundlage habe sich nach Titelentstehung nicht geändert, ist im vorliegenden Fall insoweit nach Titelentstehung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, als die Präklusivfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen iSd § 1111 ABGB abgelaufen ist. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die eingetretene Verjährung des vollstreckbaren Anspruchs einen Oppositionsgrund bildet.
Dies muss ebenso (umso mehr) für den Ablauf einer Präklusivfrist gelten.
Die Klägerin macht hier zutreffend geltend, dass der Wegfall des vorher zuerkannten Schadenersatzanspruchs ein tauglicher Oppositionsgrund ist, weil sie sich auf Tatsachen stützt, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren eintraten (Rückgabe des Bestandobjekts und Ablauf der Frist nach § 1111 ABGB für die vom Liegenschaftseigentümer gegen die Beklagte als Mieterin möglichen Schadenersatzansprüche). Von einer im Oppositionsverfahren nicht zulässigen „Überprüfung des Titelverfahrens“ kann daher keine Rede sein. Die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Präklusivfrist hätte die Klägerin im Titelverfahren nicht einwenden können.
Gem § 1111 ABGB haften Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes als auch des Afterbestandnehmers Verschulden bei Beschädigung des Miet- oder Pachtstücks. Der Bestandgeber muss den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Rückstellung des Bestandstücks gerichtlich fordern. Es handelt sich um eine Präklusivfrist, die auch für Ersatzansprüche wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Fehlens von Inventar gilt; die Frist findet auch dann Anwendung, wenn der Schadenersatzanspruch aus Vereinbarungen im Mietvertrag abgeleitet wird, die die Übernahme einer Zufallshaftung zum Gegenstand haben. Die von der Beklagten angesprochene Ausnahme, wonach § 1111 ABGB auf die vertraglich vereinbarte Kostenersatzpflicht des Bestandnehmers für die vom Bestandgeber übernommene Beseitigung der vom Bestandnehmer verursachten Bodenverunreinigung durch Mineralöl nicht anzuwenden ist, ist hier nicht anzuwenden, weil dem Exekutionstitel keine vertraglich übernommene Verpflichtung zugrunde liegt.
Das Erlöschen des Anspruchs ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, dass eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagekosten weiter zu führen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach § 39 Z 5 und § 43 EO nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozess, sondern vom Exekutionsgericht gem § 75 EO zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch. Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Exekutionsbewilligung (14. Dezember 2010) war der dem Exekutionstitel zugrunde liegende Schadenersatzanspruch aber bereits gem § 1111 ABGB verfristet, hat das zugrunde liegende Bestandverhältnis festgestelltermaßen doch spätestens am 19. Mai 2009 geendet. Die den Anspruch vernichtende Tatsache ist daher bereits vor der Exekutionsbewilligung eingetreten. Über die Kosten der Exekutionsbewilligung ist im Oppositionsprozess aber nicht zu entscheiden. Die Verfahrenskosten, die vor dem Wegfall der Grundlage des Exekutionstitels im Mai 2010 aufgelaufen sind, sind hingegen nicht Gegenstand der Aufhebung des Exekutionstitels (Erlöschen des Anspruchs), weshalb die Oppositionsklage insoweit abzuweisen ist.