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Verfahrensrecht

OGH: § 86a Abs 2 ZPO – verworrene, unklare, sinn- oder zwecklose Ausführungen im Schriftsatz

Nähere Ausführungen im Langtext

08. 10. 2014
Gesetze:

§ 86a ZPO


Schlagworte: Schriftsatz, verworrene, unklare, sinn- oder zwecklose Ausführungen


GZ 1 Ob 127/14d, 24.07.2014


 


OGH: Gem § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung - mit einem entsprechenden Aktenvermerk - zu den Akten genommen wird.


 


Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers wurde sein Antrag vom Erstgericht nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern nach inhaltlicher Prüfung und Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO, der als Entscheidungsform die Zurückweisung anordnet.


 


Das Rekursgericht hat die Rechtsansicht des Erstgerichts unter Hinweis darauf, dass ungeachtet der Anzahl der abgelehnten Richter stereotyp auf dieselben, schon mehrfach als nicht begründet erkannten Befangenheitsgründe gestützte Ablehnungserklärungen nicht mehr zu behandeln seien, gebilligt.


 


Dementsprechend liegt eine Bestätigung zur Gänze nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.

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