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Verfahrensrecht

OGH: Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage

Nach stRp reicht, um eine gesicherte Rsp des OGH annehmen zu können, schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist

08. 10. 2014
Gesetze:

§ 502 ZPO


Schlagworte: Revision, erhebliche Rechtsfrage


GZ 6 Ob 101/14t, 28.08.2014


 


OGH: Nach stRp reicht, um eine gesicherte Rsp des OGH annehmen zu können, schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist in einem solchen Fall insbesondere dann zu verneinen, wenn der Rechtsmittelwerber nicht mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann.

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