Nach stRp reicht, um eine gesicherte Rsp des OGH annehmen zu können, schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist
§ 502 ZPO
GZ 6 Ob 101/14t, 28.08.2014
OGH: Nach stRp reicht, um eine gesicherte Rsp des OGH annehmen zu können, schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist in einem solchen Fall insbesondere dann zu verneinen, wenn der Rechtsmittelwerber nicht mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann.