Nur für Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i PVG sieht § 10 Abs 9 PVG vor, dass im Fall einer Verletzung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung die Maßnahme aufgrund eines binnen sechs Wochen eingebrachten Antrags (einer Klage) des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären ist; im Übrigen wird dem einzelnen Dienstnehmer kein subjektives Recht eingeräumt
§ 9 PVG, § 10 PVG
GZ 8 ObA 1/14a, 26.06.2014
OGH: Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht. Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist.
Nach § 10 Abs 2 PVG sind einvernehmenspflichtige Maßnahmen spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss gilt als hergestellt, wenn sich dieser innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, kann der Dienststellenausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Umstands verlangen, dass die Angelegenheit im Dienstweg der zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss eingerichtet ist, wenn eine solche Dienststelle aber nicht besteht, der Zentralstelle, vorgelegt wird (§ 10 Abs 5 PVG). Die Maßnahmen haben solange zu unterbleiben, bis über die Einwendungen oder Gegenvorschläge der Personalvertretung endgültig abgesprochen ist.
Ausdrücklich nur für Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i PVG (Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung, Dienstgeberkündigung oder einverständliche Aufhebung) sieht § 10 Abs 9 PVG vor, dass im Fall einer Verletzung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung die Maßnahme aufgrund eines binnen sechs Wochen eingebrachten Antrags (einer Klage) des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären ist.
Die aus dieser Gesetzeslage gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass im Übrigen dem einzelnen Dienstnehmer kein subjektives Recht eingeräumt wird, entspricht der LuRsp.