Um sich auf das Benachteiligungsverbot des § 53a BDG stützen zu können, muss der Kläger konkret und nachvollziehbar darlegen, inwieweit er benachteiligt wurde
§ 53a BDG, § 53 BDG
GZ 8 ObA 1/14a, 26.06.2014
OGH: Nach § 53 BDG, der ebenso wie § 53a BDG zufolge § 5 VBG auch hier anwendbar ist, hat der Beamte, dem in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden, den Wirkungsbereich der Dienststelle betreffenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
Nach § 53a BDG darf die Beamtin oder der Beamte, die oder der gem § 53 Abs 1 BDG im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) genannten strafbaren Handlung meldet, durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 BAK-G Gebrauch macht.
Nun trifft es zwar zu, dass der ausdrücklich auf § 53 Abs 1 BDG verweisende erste Satz des § 53a BDG auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft, sodass sich der Kläger schon deshalb nicht darauf berufen kann.
Dies gilt jedoch entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht für den zweiten Satz des § 53a BDG, der das Benachteiligungsverbot auch auf solche Beamtinnen und Beamten (Vertragsbedienstete) erstreckt, die von ihrem Melderecht gem § 5 BAK-G Gebrauch machen.
Nach § 5 BAK-G darf kein Bundesbediensteter davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf iSd § 4 Abs 1 Z 1 bis 15 BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstwegs an das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden.
Unter den in § 4 Z 1 bis 15 BAK-G genannten Strafdelikten befindet sich auch jenes des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, allerdings nicht das vom Kläger angezeigte Vergehen der Urkundenfälschung. Die Meldung/Anzeige des Klägers erfolgte überdies nicht an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. Nun hat der Gesetzgeber aber in § 53a BDG ausdrücklich auf die Meldung nach § 5 BAK-G, also an das genannte Bundesamt, verwiesen. Nähere Überlegungen dazu sind aber im Ergebnis entbehrlich:
Hätte der Kläger doch, um sich auf das Benachteiligungsverbot stützen zu können, konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, inwieweit er dadurch, dass ihm nicht mehr die Verpflichtung zur Ausübung der Werkstättenleitung übertragen wurde, überhaupt benachteiligt wurde. Dazu ist er aber konkretes Vorbringen schuldig geblieben, was umso mehr erforderlich wäre, weil jeglicher Anhaltspunkt fehlt, wie sich die hier zu beurteilende Maßnahme angesichts des übrigen Inhalts der Lehrfächerverteilung in Rechtsansprüchen des Klägers niedergeschlagen hat.