Da die Geschäftsführerstellung des Einschreiters beendet ist, kommt seinem Sachwalter hinsichtlich dieser Organstellung des Einschreiters auch keine Vertretungsbefugnis zu, sodass der Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einschreiters durch Einbeziehung seines Sachwalters nicht beseitigt werden könnte
§ 15 GmbHG, § 268 ABGB, § 4 ZPO, § ZPO
OGH: Juristische Personen müssen im Prozess durch gesetzliche Vertreter vertreten werden (§ 4 ZPO). Gesetzliche Vertreter einer GmbH sind die Geschäftsführer und Notgeschäftsführer (§§ 15a, 18 GmbHG). Auch der gesetzliche Vertreter selbst muss prozessfähig sein. Nach § 15 GmbHG können zur Geschäftsführung nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei der Vertretung vor Gerichten betrifft einen Bereich, der vom Vertretungsorgan der Gesellschaft wahrzunehmen ist. Durch die Beschränkung der vollen und unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Einschreiters in diesem Sinn endete ex lege seine Organstellung als Geschäftsführer.
Da die Geschäftsführerstellung des Einschreiters beendet ist, kommt seinem Sachwalter hinsichtlich dieser Organstellung des Einschreiters auch keine Vertretungsbefugnis zu, sodass der Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einschreiters durch Einbeziehung seines Sachwalters nicht beseitigt werden könnte.
Der nicht sanierbare Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einschreiters führt zur Zurückweisung seiner für die GmbH eingebrachten Wiederaufnahmsklage und sonstigen Anträge.