Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, sind unzulässig
§ 363a StPO
GZ 14 Os 154/13y, 25.02.2014
OGH: Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, sind unzulässig.