Hat die Antragstellerin zwar wiederholt den Antrag auf Akteneinsicht gestellt, jedoch (ausdrücklich) keinen Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben, so mangelt es ihrem auf rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Hausdurchsuchung nicht Folge gegeben wurde, an der Ausschöpfung des Rechtswegs
§ 51 StPO, § 53 StPO, § 106 StPO, § 363a StPO
GZ 14 Os 154/13y, 25.02.2014
OGH: Gegen eine (vermeintliche) Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Bereich der Anklagebehörde kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird. Hat die Antragstellerin zwar wiederholt den Antrag auf Akteneinsicht gestellt, jedoch (ausdrücklich) keinen Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben, so mangelt es ihrem auf rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Hausdurchsuchung nicht Folge gegeben wurde, an der Ausschöpfung des Rechtswegs. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Rechtsverletzung bei Anordnung oder Durchführung der mit der Beschwerde bekämpften Ermittlungsmaßnahme iSd § 106 Abs 2 StPO.