Ein in einer psychiatrischen Krankenanstalt untergebrachter jugendlicher Patient ist von den dort in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen (Untersuchungshaft, Strafhaft, Maßnahmevollzug) angehaltenen Erwachsenen zu trennen
UbG, KAKuG, StVG, JGG
GZ 7 Ob 107/14g, 09.07.2014
OGH: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein gemeinsamer Strafvollzug von Jugendlichen und Erwachsenen im Normalfall eine schädliche Beeinflussung oder eine sonstige Beeinträchtigung des Jugendlichen besorgen lässt. Dass hier eine Ausnahme von diesem Normalfall gegeben ist, steht weder fest, noch wurde eine solche im erstgerichtlichen Verfahren behauptet. Ebensowenig wurden bereits in erster Instanz Umstände dargetan, die gegen eine Unterbringung des Jugendlichen in der gleichfalls geschlossenen Abteilung 1A der Anstalt sprechen.