Eine sittliche Pflicht des Erblassers gegenüber seiner Frau besteht nur dann, wenn diese Leistungen erbrachte, die weit über das hinausgehen, was normalerweise eine Ehefrau für ihren Mann im Rahmen der Beistandspflicht tut
§ 785 ABGB
GZ 6 Ob 101/14t, 28.08.2014
OGH: Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach die sittliche Verpflichtung iSd § 785 Abs 3 ABGB bereits im Zeitpunkt der Schenkung gegeben sein muss, entspricht der Rsp des OGH. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit der vorliegenden Konstellation durchaus vergleichbar.
Entgegen der Rechtsansicht der Revision bewirkt die Bejahung eines Pflichtteilsanspruchs des Klägers keine grobe Unbilligkeit. Das österreichische Erbrecht sieht als Grundsatz einen Pflichtteilsanspruch bestimmter naher Angehöriger vor, der nur in besonders gewichtigen Fällen nicht zum Tragen kommen soll. Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs der „sittlichen Pflicht“ würde dieses System entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers unterlaufen und den Anrechnungsregeln des österreichischen Erbrechts widersprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Ehefrau eine entsprechende Beistandspflicht traf und dies für die Berücksichtigung der Schenkung aus sittlicher Pflicht miteinbezogen werden muss, weil eine sittliche Pflicht des Erblassers gegenüber seiner Frau nur dann besteht, wenn diese Leistungen erbrachte, die weit über das hinausgehen, was normalerweise eine Ehefrau für ihren Mann im Rahmen der Beistandspflicht tut.
Bei der Auslegung des Begriffs „sittliche Pflicht“ ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 785 ABGB die Gleichstellung aller Pflichtteilsberechtigten bezwecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblasser) bestand. Dies lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden. Wegen der regelmäßigen Einzelfallbezogenheit dieser Beurteilung stellen sich dabei idR keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Entgegen der Rechtsansicht der Revision kann auch keine Rede davon sein, dass es dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, eine als Gegenleistung für erbrachte Pflegeleistungen gewährte Schenkung anders zu behandeln, als eine Schenkung, bei der - wie im vorliegenden Fall - die Erwartung künftiger Pflegeleistungen möglicherweise das Motiv für die Zuwendung war.