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Zivilrecht

OGH: §§ 854 ff ABGB – zur Instandhaltungspflicht von Grenzeinrichtungen

Die Rechtsvermutung des Alleineigentums nach § 857 ABGB ist durch den Beweis gemeinsamer Benützung, etwa Belastung, Einfügung oder abweichender Kennzeichnung widerlegbar; dann greift wieder § 854 ABGB ein

08. 10. 2014
Gesetze:

§§ 854 ff ABGB


Schlagworte: Grenzeinrichtung, Instandhaltungspflicht, Nachbarn, Miteigentum, Passivlegitimation


GZ 7 Ob 92/14a, 09.07.2014


 


OGH: Unter der Überschrift „Vermutete Gemeinschaft“ regelt das Gesetz in den §§ 854 bis 858 ABGB die Rechtsverhältnisse an Scheidewänden. Es unterscheidet zwischen solchen im Alleineigentum und solchen, bei denen Gemeinschaft als Eigentum vermutet wird. Gem § 854 ABGB besteht im Zweifel „gemeinschaftliches Eigentum“ etwa an Zäunen, Mauern oder anderen Scheidewänden, die sich „zwischen“ benachbarten Grundstücken befinden. Dies wird überwiegend als ideelles Eigentum nach den §§ 825 ff ABGB verstanden, wobei § 855 erster Satz ABGB klarstellt, dass jeder Mitgenosse die gemeinschaftliche Mauer „bis zur Hälfte“ in der Dicke benutzen darf. In diesen Fällen tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche“ Verbindung; dieses erscheint als Akzessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken.


 


Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich zweier Grundstücke befinden, dh jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken liegen. Bis zum Beweis des Gegenteils wird nach § 854 ABGB vermutet, dass auf beiden Grundstücken befindliche Grenzeinrichtungen im gemeinschaftlichen Eigentum der Liegenschaftseigentümer stehen.


 


Im Gegensatz zur Miteigentumsvermutung des § 854 ABGB wird in § 857 ABGB das Alleineigentum in jenen Fällen vermutet, in denen der Verlauf und die Gestaltung der Grenzlinien darauf hinweisen. Die Rechtsvermutung des Alleineigentums nach § 857 ABGB ist durch den Beweis gemeinsamer Benützung, etwa Belastung, Einfügung oder abweichender Kennzeichnung widerlegbar. Dann greift wieder § 854 ABGB ein.


 


Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen steht die Mauer sowohl auf dem Grundstück der Klägerin als auch auf dem der Beklagten. Sie ist in dem Bereich eingebrochen, der zu einem überwiegenden Teil auf der Liegenschaft der Klägerin steht. Nicht festgestellt werden konnte, wer die Mauer errichtete. Fest steht aber, dass die Mutter der Beklagten, die damals Miteigentümerin war und nunmehr Fruchtgenussberechtigte ist, 1999 im Zuge der Arbeiten zur Neuerrichtung des Zauns veranlasste, dass der Maschendrahtzaun auf der Mauer abgebaut, die Metallsteher abgeschnitten und an die Mauer Platten angestellt und danach mit Erdreich angeschüttet wurden. Die Klägerin ließ wiederum im Jahr 2002 nach Einholung einer baubehördlichen Bewilligung die Verkleidung der Mauer entfernen. Aus den beiderseits durchgeführten Arbeiten an der Mauer ergibt sich, dass diese von beiden Nachbarn benützt wurde. Neben der Lage der Mauer auf beiden Liegenschaften spricht die Benützung durch beide Nachbarn gegen die Vermutung des Alleineigentums, sodass § 857 ABGB nicht anwendbar ist. Vielmehr kommt die Miteigentumsvermutung des § 854 ABGB zur Anwendung.


 


Bei gemeinschaftlichem Eigentum der Eigentümer benachbarter Grundstücke an Grenzeinrichtungen trifft nach § 856 erster Satz ABGB die Erhaltungspflicht alle Miteigentümer verhältnismäßig, dh nach der Grenzlänge. Bei bloß zwei angrenzenden Grundstücken hat jeder Nachbar die Hälfte der Erhaltungskosten zu tragen.


 


Die Regeln über die Instandhaltungspflicht an gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen betreffen das Verhältnis zwischen den Nachbarn. Vergleichbar der Regelung des § 839 erster Satz ABGB über die Aufteilung von Lasten bei Miteigentum wird im Innenverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang zur Erhaltung einer Grenzeinrichtung verpflichtet ist. Den anteiligen Ersatz allfälliger von ihr getragener Erhaltungskosten der Mauer macht die Klägerin aber nicht geltend.


 


§ 858 erster Satz ABGB sieht eine Pflicht des ausschließlichen Besitzers (§ 857 zweiter Satz ABGB), seine Grenzeinrichtung (Mauer oder Planken) zu erhalten, nur dann vor, wenn dem Grenznachbarn durch die Öffnung ein Schaden droht oder sogar schon eingetreten ist. Diese Bestimmung ist schon nach ihrem Wortlaut nicht auf Fälle des gemeinschaftlichen Eigentums an Grenzeinrichtungen anzuwenden. Sie betrifft nur den ausschließlichen Besitz. Da nach der Zweifelsregel des § 854 ABGB vom gemeinschaftlichen Eigentum der Klägerin und der Beklagten an der Mauer auszugehen ist, kann die von der Klägerin begehrte Instandsetzung oder Erneuerung der Einfriedung nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Für die von der Klägerin auf Kosten der Beklagten begehrte Beseitigung von Teilen der eingestürzten Mauer auf ihrem Grundstück besteht nach § 858 erster Satz ABGB von vornherein keine Anspruchsgrundlage.


 


Der Anspruchsgrundlage nach § 858 zweiter Satz ABGB, mit der die Klägerin erstmals in der Revision argumentiert, steht schon das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) entgegen. Allein aus dem Lageplan, der Bestandteil der Feststellungen des Erstgerichts ist, ergibt sich nicht, dass die Mauer auf der rechten Seite des Haupteingangs der Liegenschaft der Beklagten liegt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, besteht seit 1999 auf der Liegenschaft der Beklagten ein hinter der Mauer neu errichteter, durchgehender Zaun, sodass die Beklagten iSd § 858 zweiter Satz ABGB für die nötige Einschließung zum Grundstück der Klägerin sorgten. Damit kann eine Erhaltungspflicht der Beklagten betreffend die Mauer nicht begründet werden.


 


Mangels Rechtsgrundlage der Klagebegehren in § 858 ABGB braucht die Frage, ob die beklagten Miteigentümer im Hinblick auf das bestehende Fruchtgenussrecht passivlegitimiert sind, nicht geklärt werden.

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