Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Mieter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG nach Durchführungen von Arbeiten den Ersatz der Zustimmung des Vermieters zur bereits vollendeten Bauführung anstrebt
§ 37 MRG, § 39 MRG, § 9 AußStrG
GZ 5 Ob 57/14i, 25.07.2014
OGH: Es trifft zwar zu, dass an die Bestimmtheit eines Begehrens im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Das wird bei einem auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten gerichteten Antrag damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerke und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könne, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig seien. Dieser Maßstab gilt auch für einen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG, mit dem der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstands anstrebt, kann aber nicht mehr zum Tragen kommen, wenn der Mieter - wie hier - in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG nach Durchführungen von Arbeiten den Ersatz der Zustimmung des Vermieters zur bereits vollendeten Bauführung anstrebt. Dass das Rekursgericht die erstmals im Schriftsatz vom 6. 5. 2013 aufgelisteten Arbeiten als aliud und nicht bloß als Präzisierung angesehen hat, bedarf daher keiner Korrektur durch den OGH.