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Zivilrecht

OGH: Wohnungseigentum der Partner im Todesfall – zum Übernahmspreis gem § 14 Abs 3 WEG 2002

Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist im Rechtsweg auszutragen

08. 10. 2014
Gesetze:

§ 14 WEG 2002


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht, Wohnungseigentum der Partner im Todesfall, Übernahmspreis, Verzinsung, Rechtsweg


GZ 8 Ob 117/13h, 26.05.2014


 


OGH: Wie der erkennende Senat bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung 8 Ob 22/13p ausgesprochen hat, ist der Streit über die Höhe des Übernahmspreises im Rechtsweg auszutragen. Die Vorgangsweise des Rekursgerichts, die Höhe des Übernahmspreises im Spruch seiner Entscheidung nicht festzusetzen, entspricht dieser Rsp.


 


Durch die Entscheidung über den Antrag der Witwe auf Stundung der Zahlung des Übernahmspreises gem § 14 Abs 3 letzter Satz WEG 2002 ist der Revisionsrekurswerber nicht mehr beschwert, weil die von den Vorinstanzen gewährte Frist bis 15. 11. 2013 bereits kurz nach Einbringung des Revisionsrekurses und der Revisionsrekursbeantwortung abgelaufen ist.


 


Die rechtliche Beurteilung der Festsetzung der Verzinsung gem § 14 Abs 3 letzter Halbsatz WEG 2002 durch die Vorinstanzen wird im Revisionsrekurs nicht bekämpft.

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