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Zivilrecht

OGH: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen

Sowohl die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgelts für eine Restschuldbestätigung als auch die ebenso undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelts für einen Rahmenkredit verschleiert die Rechtslage, weil einerseits die Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 2 VKrG und andererseits die Anordnung des § 15 Satz 2 VKrG unberücksichtigt bleiben, wonach die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags für den Verbraucher unentgeltlich bleiben muss

08. 10. 2014
Gesetze:

§ 28 KSchG, § 6 KSchG, § 16 VkrG, § 15 VkrG


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Kreditverträge, Kündigung durch Verbraucher, vorzeitige Rückzahlung, Restschuldbestätigungsentgelt, Kontoschließungsentgelt


GZ 3 Ob 57/14z, 25.06.2014


 


Die Beklagte verwendet seit 3. Oktober 2011 bzw 1. Jänner 2013 bei Abschluss von Kreditverträgen mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen die folgende Klauseln enthalten:


 


„Entgelte und gesetzliche Gebühren für Verbraucher- und Kommerzkredite:


 


Bestätigungen/Duplikate/Entgelt für Restschuld-


bestätigung 41,30 EUR“


 


und


 


„Entgelte und gesetzliche Gebühren für Verbraucher- und Kommerzkredite:


 


Rahmenkredit Kontoschließungsentgelt 15 EUR“.


 


OGH: Das Berufungsgericht hat zutreffend beide hier beanstandeten Vertragsklauseln als intransparent beurteilt. Sowohl die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgelts für eine Restschuldbestätigung als auch die ebenso undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelts für einen Rahmenkredit verschleiert die Rechtslage, weil einerseits die Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 2 VKrG und andererseits die Anordnung des § 15 Satz 2 VKrG unberücksichtigt bleiben, wonach die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags für den Verbraucher unentgeltlich bleiben muss.


 


Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (§ 16 Abs 2 und 3 VKrG) sehen verschiedene absolut und relativ wirkende Einschränkungen des grundsätzlich angeordneten Entschädigungsanspruchs des Kreditgebers bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer vor. In bestimmten Fällen (§ 16 Abs 2 Z 1 bis 4 VKrG) besteht überhaupt kein Entschädigungsanspruch, darüber hinaus gibt es - in Abhängigkeit von der Kreditlaufzeit - pauschale Höchstgrenzen (§ 16 Abs 3 Z 1 und 2 VKrG). Jedenfalls dann, wenn die Ausstellung der Restschuldbestätigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditrückzahlung steht, könnte die beanstandete Entgeltvereinbarung den zwingenden gesetzlichen Anordnungen (Entgeltbeschränkungen) widersprechen. Allein aus diesem Grund ist die beanstandete Klausel wegen Verschleierung der Rechtslage als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen und zu verbieten.


 


Da die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten in die Zukunft wirkt, also nur Verstöße nach der Verurteilung erfasst, braucht nicht darauf Rücksicht genommen werden, dass früher Vertragsabschlüsse mit dem nunmehr beanstandeten Inhalt zulässig gewesen sein mögen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VKrG (Inkrafttreten am 10. Juni 2010) standen bereits in Geltung, als die hier beanstandeten Vertragsbedingungen von der Beklagten verwendet wurden (Stand vom 3. Oktober 2011 und 1. Jänner 2013).

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