„Geradezu unmöglich“ iSd § 878 ABGB ist das rechtlich Unmögliche, also Versprechen, deren Erfüllung die Rechtsordnung nicht bloß verbietet, sondern schon der Art nach nicht kennt, und das faktisch Absurde
§ 878 ABGB
GZ 3 Ob 72/14f, 25.06.2014
OGH: § 878 ABGB handelt von der ursprünglichen (anfänglichen), im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bereits bestehenden (absoluten) Unmöglichkeit der versprochenen Leistung, die das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts überhaupt in Frage stellt, während die nachträgliche Unmöglichkeit in den Bereich der Leistungsstörungen gehört. Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
„Geradezu unmöglich“ iSd § 878 ABGB ist das rechtlich Unmögliche, also Versprechen, deren Erfüllung die Rechtsordnung nicht bloß verbietet, sondern schon der Art nach nicht kennt, und das faktisch Absurde. Absurd ist eine Leistungszusage, wenn die Erfüllung der Leistungsverpflichtung von vernünftigen Geschäftspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ausgeschlossen angesehen werden musste.
Davon kann hier unabhängig von der Reihenfolge der Vertragsunterzeichnungen schon deshalb keine Rede sein, weil der von der KG mit dem Dritten abgeschlossene Servitutsvertrag die Möglichkeit seiner Zustimmung zu Materialtransporten ausdrücklich vorsieht; deren Zulässigkeit war daher am 15. April 1986 (dem Datum beider Vertragsunterfertigungen) weder rechtlich noch faktisch ausgeschlossen.