Radfahrer, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren, trifft die Obliegenheit zum Tragen eines Radhelms; erleidet ein solcher Radfahrer bei einem Sturz Schädelverletzungen, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, so trifft ihn ein Mitverschulden
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 68 StVO
GZ 2 Ob 99/14v, 27.08.2014
OGH: Der Senat hält die in der Rsp deutscher Obergerichte bejahte Helmpflicht für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer, die sich dabei besonderen Risiken aussetzen, für sachgerecht:
Zum einen hat schon das Berufungsgericht in Anlehnung an die deutsche Rsp zutreffend dargelegt, dass die Fahrweise dieser Gruppe von Radfahrern, bei der die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund steht, naturgemäß ein gesteigertes Unfallrisiko und damit eine beträchtliche Steigerung der Eigengefährdung, insbesondere die Gefahr schwerer Kopfverletzungen der Radfahrer in sich birgt.
Zum anderen ist unabhängig davon, ob eine Trainingsfahrt iSd § 68 Abs 1 und 2 StVO vorliegt - diese Qualifikation ist nur für die dort genannten Ausnahmeregeln von Bedeutung - bei Fahrten unter rennmäßigen Bedingungen auch schon für das Jahr 2008, in dem sich der gegenständliche Unfall ereignet hat, von einem „allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise“ in Österreich auszugehen, dass der „Einsichtige und Vernünftige“ wegen der erhöhten Eigengefährdung einen Radhelm trägt. Haben doch bei einer Umfrage des Kuratoriums für Verkehrssicherheit im Jahr 2006 bereits 93 % der befragten Radfahrer das Tragen eines Helms bei Radsportlern als wichtig erkannt.
Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass den Kläger die Obliegenheit zum Tragen eines Radhelms traf. Die Verletzung dieser Obliegenheit war für seine schweren Kopfverletzungen und die daraus resultierenden Dauer- und Spätfolgen kausal. Nach den Feststellungen hätte er bei Tragen eines Radhelms nur eine Gehirnerschütterung ohne Dauerfolgen erlitten. Das Nichttragen eines Fahrradhelms ist ihm daher unter den konkreten Umständen als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, was zu einer Kürzung seines Ersatzanspruchs führt.