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VwGH: Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes

Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes gem § 14 UbG umfasst die Vertretung gegenüber der Krankenanstalt und dem Gericht; entgegen einer in der L vertretenen Ansicht umfasst die Vertretungsbefugnis daher nicht die Vertretung vor Behörden

01. 10. 2014
Gesetze:

§ 14 UbG


Schlagworte: Gesundheitsrecht, Unterbringung, Maßnahmenbeschwerde, Patientenanwalt, Vertretungsbefugnis


GZ 2010/11/0161, 17.06.2013



Die Patientenanwältin hatte für die untergebrachte Person eine Maßnahmenbeschwerde beim UVS S eingebracht. Der UVS hat die Maßnahmenbeschwerde mangels Vertretungsbefugnis der Patientenanwältin zurückgewiesen.



VwGH: Aus dem Gesetzwerdungsprozess ergibt sich, dass der Patientenanwalt ("Patientensachwalter") Vertreter des Kranken für das im UbG vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 21 bis 24 verankerten Rechte ausdrücklich "gegenüber der Krankenanstalt und dem Gericht" werden sollte. Aus dem bloßen Fehlen dieser Wortfolge "gegenüber der Krankenanstalt und dem Gericht" in der entsprechenden Bestimmung des Ausschussberichtes (nunmehr als § 14 bezeichnet) und im Gesetzeswortlaut des § 14 UbG ist nach Ansicht des VwGH aber - mangels entsprechender Ausführungen im Ausschussbericht - nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber (im Unterschied zur Regierungsvorlage) eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes auch gegenüber Behörden herbeiführen oder die Vertretungsbefugnis auf Rechte, die dem Kranken abseits der Unterbringung iSd UbG zukommen, ausdehnen wollte (anders Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts, 2. Auflage (2005), Rz 484).



Zusammenfassend ist die belBeh somit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die gem § 14 Abs 1 UbG ex lege bestehende Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes die Einbringung der gegenständlichen (die Verbringung in die Anstalt betreffende) Maßnahmenbeschwerde nicht umfasste.

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