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Arbeitsrecht

VwGH: Genehmigung einer Nebenbeschäftigung

Die Genehmigung der außergerichtlichen Abgabe von Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, bedarf eines Bescheides und kann daher nicht konkludent erfolgen

01. 10. 2014
Gesetze:

§ 57 BDG


Schlagworte: Dienstrecht, Nebenbeschäftigung, Genehmigung, Erstattung von Sachverständigengutachten


GZ 2013/12/0014, 14.10.2013



VwGH: Nach § 57 BDG bedarf der Beamte für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.



§ 57 BDG regelt eine besondere Art der Nebenbeschäftigung und stellt damit eine lex specialis zu § 56 BDG dar. Die Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung iSd § 57 BDG ist von der Dienstbehörde mittels Bescheides auszusprechen.



Der Bf hatte nicht behauptet, dass ihm seitens seiner (ehemaligen) Vorgesetzten eine bescheidförmige Genehmigung seiner außergerichtlichen Gutachtertätigkeit zuteil geworden wäre. Demgemäß kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belBeh in der Behauptung einer "konkludenten Genehmigung" auch nicht die Erlassung eines mündlichen (stillschweigenden) Bescheides in Betracht zog, weshalb dem angefochtenen Bescheid zur Frage der behaupteten konkludenten Genehmigung kein sekundärer Feststellungsmangel anhaftet.



In den Behauptungen über eine konkludente Genehmigung - in der Beschwerde: "konkludente Dauergenehmigung" - lagen für die Behörde keine Anhaltspunkte dafür vor, in der behaupteten Gestion ehemaliger Vorgesetzter eine bescheidförmige Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung gutachterlicher Tätigkeit zu prüfen.



Ausgehend davon war und ist der Bf als nicht im Genuss einer bescheidförmigen Genehmigung seiner Gutachtertätigkeit iSd § 57 BDG stehend anzusehen.

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