Die besonderen Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung sind für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen
§ 8 WaffG, § 25 WaffG
GZ Ro 2014/03/0022, 26.06.2014
VwGH: § 8 Abs 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSe Prognosebeurteilung. Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Die "Tatsachen" iSd § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten iSd § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Nach stRsp ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Die nach § 8 Abs 1 WaffG vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss iSd Z 1 bis 3 rechtfertigen. Schließlich ist festzuhalten, dass die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gem § 25 Abs 3 WaffG keine Ermessensentscheidung darstellt, weil die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen.
Entgegen der Revision ist die belBeh rechtskonform zur Beurteilung gelangt, es sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Revisionswerber iSd § 8 Abs 1 Z 1 WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, weshalb dieser nicht mehr verlässlich und ihm die in Rede stehende waffenrechtliche Urkunde zu entziehen sei (§ 25 Abs 3 WaffG).
Auf dem Boden des § 8 WaffG können besondere Tatumstände auch bei einer nicht unter den Tatbestand des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 WaffG einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen. § 8 Abs 3 WaffG zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person iSd WaffG jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus § 8 Abs 3 WaffG ergibt sich (vorbehaltlich einer Anwendung des § 8 Abs 4 leg cit) die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG erübrigt. Dass die einen Betroffenen belastende strafgerichtliche Verurteilung nicht unter § 8 Abs 3 WaffG fällt, besagt allerdings noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich iSd § 8 Abs 1 WaffG anzusehen: Die besonderen Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung sind für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.
Die Nötigung unter Ausnutzung einer Amtsstellung, der Missbrauch der Amtsgewalt und die Verletzung des Amtsgeheimnisses, die der Revisionswerber als Polizeibeamter setzte, lassen einen gravierenden Charaktermangel erkennen, der nicht nur das Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttert, vielmehr kann auch bezüglich des Revisionswerbers selbst nicht (mehr) davon ausgegangen werden, es läge - iSd negativen Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG - keine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, der Revisionswerber werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. In diesem Zusammenhang ist auf die wiedergegebenen Ausführungen des OGH hinzuweisen, wonach der Revisionswerber sein Fehlverhalten wiederholt (großteils massiv) über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren setzte, sodass er seine Befugnisse über Jahre hindurch systematisch missbrauchte und ein rücksichtsloses (selbst vom Ausspruch der Suspendierung unbeeinflusstes) Vorgehen zeitigte. Damit hat die belBeh ihrer Prognose nach § 8 Abs 1 Z 1 WaffG ein Verhalten des Revisionswerbers zugrunde gelegt, das auf dem Boden der Rsp auch einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweist.
Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit dem Hinweis, jahrzehntelang im Polizeidienst tätig gewesen zu sein und durch einen sehr langen Zeitraum im Hinblick auf die Bestimmungen des WaffG verlässlich gewesen zu sein, nichts zu gewinnen. Gleiches gilt angesichts des massiv dokumentierten Fehlens seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit für das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe sich seit der letzten seiner Verurteilung unterliegenden Tathandlung am 3. Februar 2008 und damit mehr als sechs Jahre vor Erlassung des bekämpften Bescheides wohlverhalten, er habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und infolge des Strafvollzuges sei bei ihm jedenfalls eine vollkommene Resozialisierung gegeben, weshalb er nunmehr wieder vollkommen sozial integriert sei. Auch wenn nach der Rsp ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen ist, so stellt das seiner Verurteilung zugrunde liegende besonders gravierende deliktische Verhalten des Revisionswerbers einen besonderen Umstand dar, angesichts dessen der vom Revisionswerber aufgezeigte Zeitablauf als keine wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts zu qualifizieren ist. Im Falle des Revisionswerbers reicht daher ein seit seinem Fehlverhalten, das seiner gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegt, verstrichener Zeitraum von fünf Jahren nicht aus, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder erlangen zu können.
Vor diesem Hintergrund war die Beurteilung entbehrlich, ob die in Rede stehende Verurteilung des Revisionswerbers die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 WaffG erfüllt.
Auf dem Boden des mit dem Privatbesitz von Waffen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses und des darauf gestützten strengen Maßstabs bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich schon aus dem WaffG selbst, dass der Behörde ein Ermessen zur Abstandnahme von der Entziehung nicht zusteht, weshalb sich das Vorbringen des Revisionswerbers als nicht zielführend erweist, er benötige im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter, auf seinen Amtsverlust sowie auf den Umstand, dass er ein Einkommen erzielen müsse, für eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst bzw als Detektivassistent ein waffenrechtliches Dokument.