Die Verwaltungsstrafnorm, wonach die Ankündigung eines Ausverkaufs aus besonderen Gründen ohne vorherige Einholung einer Bewilligung für die Ankündigung strafbar ist, verstößt gegen EU-Recht und ist nicht anzuwenden
§ 33a UWG, § 33b UWG, § 33f UWG aF, Richtlinie 2005/29/EG über unl
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Ausverkauf, Ankündigung eines Ausverkaufs
GZ 2011/04/0045, 06.03.2013
Die Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen (zB wegen Geschäftsauflösung oder –verlegung) darf nur mit vorheriger Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Ein Unternehmer wurde wegen Ankündigung eines solchen Ausverkaufs ohne vorherige Genehmigung bestraft.
VwGH: Zu Recht weist der Bf darauf hin, dass die Bestrafung nach § 33f iVm § 33b UWG mit dem Recht der EU nicht in Einklang zu bringen ist:
Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen des OGH vom 12. April 2011 mit Urteil vom 17. Jänner 2013, C-206/11, wie folgt erkannt:
Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht verwehrt, das Abstellen einer nicht unter den Anhang I dieser Richtlinie fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese Praxis nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst diese Praxis anhand der in den Art 5 bis 9 der Richtlinie genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.
Im Einzelnen führte der EuGH unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften der oben angeführten RL und (ua) die §§ 33a und 33b UWG aus, dass die Ankündigung eines Ausverkaufs als "Geschäftspraxis" iSd Art 2 lit d RL anzusehen ist und eine nationale Bestimmung wie etwa § 33b UWG, der unter Androhung von Sanktionen eine nicht bewilligte Geschäftspraxis verbietet, eine Maßnahme zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken im Interesse der Verbraucher darstellt und damit in den Anwendungsbereich der RL fällt.
Sodann erkannte der EuGH zur Vereinbarkeit der österreichischen Regelungen im UWG mit dem Unionsrecht (wörtlich) wie folgt:
Nach gefestigter Rsp sind die einzigen Geschäftspraktiken, die nach der nationalen Regelung ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art 5 bis 9 der RL als unlauter gelten können, diejenigen, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind. Eine Praxis, die nicht unter diesen Anhang fällt, kann nur dann für unlauter erklärt werden, wenn sie nach den Kriterien der Art 5 bis 9 auf ihre Unlauterkeit geprüft wurde.
Eine in der Ankündigung eines Ausverkaufes bestehende Geschäftspraxis wie die in § 33a Abs 1 UWG genannte, die von einem Gewerbetreibenden angewandt wird, der nicht zuvor die entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde eingeholt hat, fällt als solche nicht unter die in Anhang I der Richtlinie angeführten Praktiken.
Zusammenfassend darf also das mit den nationalen Maßnahmen geschaffene System zur Umsetzung der Richtlinie nicht dazu führen, dass eine Geschäftspraxis - ohne dass sie auf ihre Unlauterkeit geprüft würde - allein deshalb verboten wird, weil sie nicht von der zuständigen Behörde vorab genehmigt wurde.
Anmerkung: Auf Grund des angesprochenen E des EuGH wurde das UWG durch BGBl I 112/2013 vom 11.7.2013 geändert.