Ein Bauansuchen wird im anhängigen Bauverfahren durch die Nachreichung von Tekturplänen auch dann abgeändert, wenn diesen Plänen kein Begleitschreiben angeschlossen ist
§ 13 Abs 8 AVG
GZ 2012/06/0153, 27.08.2013
VwGH: Gem § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, sofern durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Die Bf bringt vor, die Übermittlung der Tekturpläne stelle ohne eine entsprechende schriftliche Abänderung des verfahrenseinleitenden Ansuchens keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar; die belBeh habe daher ihre Entscheidungsbefugnis überschritten.
Nach der stRsp kommt es auf den Inhalt einer Eingabe, also auf das daraus erkennbare und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Nach der Bezeichnung "Tekturplan zum Einreichplan (…)“ durften die Behörden des Verwaltungsverfahrens davon ausgehen, dass dadurch der ursprüngliche Genehmigungsantrag des Bf iSd § 13 Abs 8 AVG geändert werden sollte. Den Verfahrensakten ist auch keine gegenteilige Äußerung des Bauwerbers zu entnehmen. Das auf die Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der belBeh gerichtete Beschwerdevorbringen ist somit nicht zielführend.